Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2000 - IX ZR 444/98

bei uns veröffentlicht am14.09.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 444/98
vom
14. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz
, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 14. September 2000

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 29.250.000 DM

Gründe:


Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die Weggabe der als solche - unter Berücksichtigung der Kaufpreisverbindlichkeit der K. S.A. - wertlosen Aktien aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erfüllte für sich allein weder den Tatbestand der konkursrechtlichen Anfechtungsvorschriften noch den des § 57 AktG (zum Anfechtungsrecht vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, NJW-RR 1986, 536, 538). Welche Ansprüche sich aus einer Verwertung der Fahrscheinautomaten durch
die Beklagte ergeben könnten, ist ohne Bedeutung, weil es für einen solchen Sachverhalt an einem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers fehlt.
Im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof Zugehör Ganter

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Referenzen - Gesetze

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Aktiengesetz - AktG | § 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen


(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabfü

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(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.