Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2002 - IX ZR 428/99
published on 19/12/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2002 - IX ZR 428/99
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 428/99
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
am 19. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.946,48 (60.526,06 DM) festgesetzt.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.946,48 (60.526,06 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Die Vorschrift des § 196 Abs. 1 BGB a.F. ist auch auf Bereicherungsansprüche anzuwenden, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Anspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99,
NJW 2000, 2669, 2671). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungs- gericht die in Rede stehenden Geld- und Sachleistungen rechtsfehlerfrei als Vorschüsse im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. bewertet, deren Rückforderung bei Klageerhebung verjährt war.
Kreft Ganter Raebel
Kayser
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published on 30/05/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 121/99 Verkündet am: 30. Mai 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.