Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2003 - IX ZR 344/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 97.145,46 (= 190.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Eine Beschränkung der Wohnungsdienstbarkeit, die das Leibgedinge der Beklagten und ihres verstorbenen Ehemannes sicherte, wegen Wegfalls des einen Berechtigten kommt nicht in Betracht. Diese Rechtsfrage ist in Art. 22 Abs. 1 BayAGBGB gesetzlich geregelt. Das Berufungsgericht hat gegen diese Regel des Gesetzes nicht verstoßen.
Soweit sich die Klägerin auf schuldrechtliche Einwendungen gegen die dinglichen Rechte der Beklagten beruft, könnten diese allenfalls in der Person des Übernehmers, ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes, begründet gewesen sein (zu ihrer Wirkung im Zuteilungsverfahren insoweit vgl. BGHZ 108, 237, 248; BGH, Urt. v. 14. April 1987 - IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831, 835). Ein besseres eigenes Recht im Sinne der § 115 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO kann die Klägerin mit dieser Begründung nicht erfolgreich geltend machen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser
Annotations
(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.
(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.