Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2000 - IX ZR 28/99

published on 20.01.2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2000 - IX ZR 28/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 28/99
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 20. Januar 2000

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 69.934,50 DM

Gründe:


Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die Klageeinreichung am 25. Oktober 1996 hat die Verjährung hinsichtlich des gesamten dem Kläger aus der Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens unterbrochen. Wenn auch in der Klageschrift nicht ausdrücklich von den Jahren nach 1989 die Rede ist, so zeigt doch der die Schadensberechnung erläuternde Hinweis auf die "sechsjährige Abschreibungs-
dauer" und den "durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 50 %", daß mit dem eingeklagten Betrag der Gesamtschaden geltend gemacht werden sollte.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter
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