Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2000 - IX ZR 207/99

published on 11/05/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2000 - IX ZR 207/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 207/99
vom
11. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 11. Mai 2000

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 90.804 DM.

Gründe:


Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar wäre die Klägerin für eine Masseforderung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) aktivlegitimiert , weil sie solche nicht in den Sicherheitenpool eingebracht hat. Eine Masseforderung stünde ihr nur zu, wenn erst nach Konkurseröffnung die streitge-
genständlichen 56 Radsätze verarbeitet und/oder die fertigen Waggons veräußert worden wären. In beiderlei Hinsicht hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen.
Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
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