Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2000 - IX ZR 160/98

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert für die Revisionsinstanz: 170.000 DM.
Gründe:
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Zutreffend ist das Berufungsgericht insbesondere davon ausgegangen , daß der Kläger gegenüber den Söhnen der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AnfG a.F. einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück hat. Die Ausführungen in dem Urteil BGHZ 90, 207, 214 ff gelten in gleicher Weise, wenn Miteigentümer ein Grundstück insgesamt veräußern und auf diese Weise der Miteigentumsanteil des schuldenden Miteigentümers untergeht (a.A. Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 9
Anm. III, 3). Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

Annotations
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.