Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2000 - IX ZR 136/99
published on 20.01.2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2000 - IX ZR 136/99
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 136/99
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 20. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1999 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 84.145 DM festgesetzt.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 84.145 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausginge, haben die Kläger doch deren Ursächlichkeit für den Schaden nicht nachgewiesen. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten war dem Kläger zu 1 das Risiko bekannt, der Grundstückserwerb könne so, wie er durchgeführt wurde, steuerlich nachteilig sein. Da der Kläger zu 1 nach dem Vortrag des Beklagten eine Übertragung von Geschäftsanteilen auf die Klägerin zu 2 nicht wollte,
hätte sich das steuerliche Risiko nur vermeiden lassen, wenn die Klägerin zu 2 das Grundstück erwarb. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten ging der Kläger zu 1 aber davon aus, daß die Klägerin zu 2 nicht "mitzog". Dann liegt es nahe, daß er sich, falls er von dem Beklagten über die steuerlichen Vorteile eines Grundstückskaufs durch die Klägerin zu 2 aufgeklärt worden wäre , auch nicht anders entschieden hätte.
Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter
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