Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2000 - IX ZR 11/98

published on 30.03.2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2000 - IX ZR 11/98
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 11/98
vom
30. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 30März 2000

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. November 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 165.915,99 DM.

Gründe:


Die Rechtssache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist rechtsfehlerfrei entschieden (§ 554 b ZPO).
Auf einen anderweitigen Ersatzanspruch gegen den Käufer B. aus Verschulden bei Vertragsschluß kann die Klägerin sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ein solcher Anspruch mit der Klageforderung nicht kongruent ist. Mit dieser begehrt die Klägerin Ersatz von Erfüllungsschaden. Aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß könnte sich im Streitfall
allenfalls ein Anspruch auf das negative Interesse ergeben. Dieses würde von der Klageforderung nicht erfaßt. Auf die Verjährung nach § 852 BGB sind die im Anwalts- und Steuerberaterhaftungsrecht entwickelten Regeln der sogenannten Sekundärhaftung nach deren Sinn und Zweck nicht anzuwenden (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 19 Rdn. 233).
Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer
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Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

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Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.