Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2004 - IX ZB 40/04

bei uns veröffentlicht am13.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 40/04
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juli 2004

beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz - Kassenzeichen 780041015839 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


Die Erinnerung ist statthaft, hat in der Sache aber ke inen Erfolg. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG kann nur eine Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503). Fehler in der Anwendung des Kostenrechts sind hier aber nicht ersichtlich. Auch der Erinnerungsführer benennt solche nicht.
Eine "Aussetzung" der Gebührenforderung kommt nicht in Betracht. Für die beantragte Weiterleitung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Auf weitere vergleichbare Eingaben in dieser Sache kann der Kläger mit einer Antwort nicht mehr rechnen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2004 - IX ZB 40/04 zitiert 1 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Referenzen

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.