Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2000 - III ZB 31/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß § 5 GKG zulässig, aber unbegründet. Die Kosten sind sachlich und rechnerisch richtig angesetzt; Einwendungen dagegen werden auch nicht erhoben. Der Umstand, daß die Klägerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Zahlung außerstande sein mag, wie sie geltend macht, hätte nur bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können. Ein solcher Antrag war nicht gestellt und hätte in der Sache auch keinen Erfolg haben können. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Bundesgerichtshof nicht ver-
pflichtet, auf die Möglichkeit eines solchen Antrags und die Notwendigkeit eines besonderen Antrags für das Beschwerdeverfahren hinzuweisen.
Rinne Kapsa
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Referenzen - Gesetze
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.