Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2004 - III ZA 13/04
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 13/04
vom
29. Juli 2004
in der Baulandsache
betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339,
340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung
Beteiligte:
1.
Antragsteller im gerichtlichen
Verfahren und Berufungsführer,
- Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz:
2.
Antragsgegner im gerichtlichen
Verfahren und Berufungsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 gegen den Senatsbeschluß vom 1. Juli 2004 zu behandelnde "Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 17. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 1. Juli 2004 - in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Beschluß vom 24. Juni 2004 - III ZR 93/93 - mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt. Diesem ist also durchaus rechtliches Gehör gewährt worden.
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