Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2000 - II ZR 348/98
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 348/98
vom
17. August 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Joeres
beschlossen:
Die "weiteren" Gegenvorstellungen des Beklagten vom 23. Juni 2000 gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. April 2000 und vom 8. Juni 2000 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senatsbeschluß vom 8. Juni 2000, durch den die Revision des Beklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, kann auf Gegenvorstellungen hin nicht mehr abgeändert werden. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne der §§ 233 ff. ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat es auch mit dem das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zurückweisenden Senatsbeschluß vom
26. April 2000 sein Bewenden, da auch die weiteren Gegenvorstellungen des Beklagten gegen diesen Beschluß keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung geben (vgl. hierzu schon Sen.Beschl. v. 9. Mai 2000).
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Joeres
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2000 - II ZR 348/98
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2000 - II ZR 348/98
Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2000 - II ZR 348/98 zitiert 1 §§.