Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2007 - II ZR 237/05
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage der Wirksamkeit von Vorausverfügungen des übertragenden Rechtsträgers in den Fällen einer Verschmelzung stellt sich hier nicht. Vielmehr handelt es sich in erster Linie um eine Frage der Auslegung des Globalzessionsformulars der Beklagten unter dem Blickwinkel des AGB-Rechts (§§ 3 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).
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- 1. Ziffer 1 des von der Beklagten verwendeten Zessionsformulars regelt den "Sicherungsumfang", nämlich den Kreis der durch die Globalzession gesicherten Forderungen der Beklagten "aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung". Soweit die Sicherheit bei Identität von Sicherungsgeber und Schuldner auch "Forderungen" erfassen soll, "die vom Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners begründet werden", betrifft auch das nur den "Sicherungsumfang" wie sich aus der nachfolgenden Einschränkung für den Fall fehlender Identität von Sicherungsgeber und Schuldner ergibt (vgl. zu dieser Konstellation BGHZ 106, 19; 109, 197; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Nr. 4000 § 20 UmwG Rdn. 53; Hopt/v. Heymann, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesellschafts -, Bank- und Transportrecht, VI.H.3 Anm. 6).
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- Der hier maßgebliche Kreis der zur Sicherung abgetretenen Forderungen wird in dem Zessionsformular erst unter Ziff. 2 bestimmt. Danach tritt der Sicherungsgeber "sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr , insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen ... alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ... an die Bank ab". Von einem Gesamtrechtsnachfolger des Sicherungsgebers in dessen Geschäftsbetrieb begründete Forderungen werden hier nicht genannt. Ihre Einbeziehung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht, zumindest nicht hinreichend deutlich (§ 3 AGBG bzw. § 305 c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB) daraus, dass die (revolvierende) Globalzession auch Forderungen der Bank gegen einen Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners sichern soll. Vielmehr ist - wie in dem vorliegenden Formular vorgezeichnet - zwischen den gesicherten Forderungen der Bank und den zur Sicherung abgetretenen Forderungen des Schuldners/Sicherungsgebers zu unterscheiden. Die von der Revision verfochtene Auslegung liefe darauf hinaus, dass der Sicherungsgeber als Nichtberechtigter entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB über künftige Forderungen eines etwaigen Gesamtrechtsnachfolgers verfügen soll, welche dieser in seinem - schon vor der Universalsukzession bestehenden - Geschäftsbetrieb begründet. Eine derartige Vereinbarung ist dem vorliegenden Zessionsformular nicht zu entnehmen; sie wäre im Übrigen aus der unbefangenen Sicht des Zedenten, der lediglich Bestandteile seines eigenen (künftigen) Vermögens als Sicherungsmittel einsetzen will, auch "überraschend" i.S. von § 305 c Abs. 1 BGB (§ 5 AGBG a.F.) und daher nicht wirksam vereinbart.
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- 2. Etwas anderes folgt auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen der Universalsukzession gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG begründet zwar - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Besonderheit gegenüber einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB. Jedoch erweitert die Universalsukzession nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorgänger getroffenen Verfügung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung, die sich hier auf die Vorausabtretung der im Geschäftsverkehr der Sicherungsgeberin begründeten Forderungen bezog (vgl. oben 1). Anders als in den Fällen, welche den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1960 (BGHZ 32, 367) und vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589) zugrunde lagen, ist hier nicht ersichtlich, dass die von der Gesamtrechtsnachfolgerin (bzw. von der übernehmenden Gesellschaft) begründeten Forderungen aus dem auf sie übergegangenen Vermögen oder auch nur aus schwebenden Rechtsbeziehungen ihrer Rechtsvorgängerin stammten. Das von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1980 (VIII ZR 107/79, ZIP 1980, 534) betrifft die Fortgeltung einer Bürgschaft im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Bank und ist daher für den vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig.
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 17.08.2004 - 3 O 1059/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 14 U 659/04 -
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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
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- 1.
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