Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2002 - II ZB 5/01

published on 09.04.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2002 - II ZB 5/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 5/01
vom
9. April 2002
in dem Spruchstellenverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. April 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellungen des Antragstellers zu 15 wird der mit Beschluß vom 21. Januar 2002 festgesetzte Geschäftswert von 25 Mio. ? abgeändert und auf 1.643.157,00 ? festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller zu 15 und die Antragsgegnerinnen haben mitgeteilt, daß die Zahl der in den Händen außenstehender Aktionäre im Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 21. Januar 2002 befindlichen Aktien noch 21.143 Stück betrug. Mit Rücksicht auf den Gestaltungscharakter einer im Spruchverfahren nach § 306 AktG erlassenen Gerichtsentscheidung ist der nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmende Geschäftswert nach §§ 7 und 18
KostO unter Zugrundelegung der Zahl der Aktien festzulegen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung noch in den Händen der auûenstehenden Aktionäre befinden, also 21.143 Stück. Da mit der auûerordentlichen Beschwerde eine Erhöhung des Abfindungsbetrages von 152,00 DM pro Aktie angestrebt worden ist, wie der Antragsteller zu 15 vorgetragen hat, war der Geschäftswert aus der Multiplikation der Faktoren 152 und 21.143 zu ermitteln. Das entspricht einem Betrag von 3.213.736,00 DM = 1.643.157,00 ? .
Da der Antragsteller zu 15 bis zum Jahre 2000 allein aus Abfindungsansprüchen in diesem Verfahren 14.748.231,00 DM, Zinsen in Höhe von 6.678.694,90 DM und Dividenden, Erstattung von Körperschaftsteuer und Sonderausschüttungen in Höhe mehrerer Millionen DM bezogen hat, erfüllt die Festsetzung des Geschäftswertes mit 1.643.157,00 ? nicht die Voraussetzun- gen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1996 (NJW 1997, 311).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen kann der Ermittlung des Geschäftswertes nicht die Zahl der auûenstehenden Aktionäre zugrunde gelegt werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrages oder der Einleitung des Spruchverfahrens vorhanden waren. Zwar trifft es zu, daû nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum den Aktionären , die ihren Abfindungsanspruch vor Beendigung des Verfahrens realisiert haben, ein Abfindungsergänzungsanspruch zusteht, wenn der im Spruchverfahren zuerkannte Anspruch den im Unternehmensvertrag angebotenen übersteigt (Hüffer, AktG 4. Aufl. § 305 Rdn. 32 m.w.N.; MünchKomm. zum AktG/Bilda, § 305 Rdn. 125 ff. m.w.N. in Fn. 161). Da die abgefundenen Aktionäre am Spruchstellenverfahren jedoch nicht mehr beteiligt sind, erscheint es
nicht gerechtfertigt, den Wert der Abfindungsergänzungsansprüche in den Geschäftswert einzubeziehen (vgl. Bilda aaO, § 306 Rdn. 137; OLG Düsseldorf, AG 1987, 314).
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke
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