Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2002 - II ZB 4/01

bei uns veröffentlicht am14.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 4/01
vom
14. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
am 14. Januar 2002

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Der Beklagte hatte als Alleingesellschafter der H. A. GmbH die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 300.000,00 DM beschlossen und die neue Stammeinlage selbst übernommen. Den sofort fälligen Betrag von 100.000,00 DM hat er am 23. Februar 1999 auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt. Am selben Tag hat er von einem anderen Konto der Gesellschaft 47.734,03 DM ausgezahlt erhalten. Diesen Vorgang hat der klagende Freistaat als nicht ordnungsgemäße Kapitalaufbringung gewertet und wegen rückständiger Abgaben in Höhe von mehr als 51.000,00 DM den dem-
nach offenen Einlageanspruch der GmbH gegen den Beklagten in Höhe von 47.734,03 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Mit der Klage hat er von dem Beklagten Zahlung des gepfändeten Betrages gefordert.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen; das Urteil ist dem Prozeûbevollmächtigten des Beklagten am 20. Dezember 2000 zugestellt worden. Bereits am 16. Dezember 2000 hatte der Beklagte bei dem Landgericht durch persönliches Handschreiben "Einspruch" eingelegt. Über die formellen Erfordernisse der Berufungseinlegung belehrt hat der Beklagte - wiederum durch persönliches Handschreiben - bei dem Landgericht "Berufung" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluû als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem handschriftlich eingelegten "Widerspruch".
II. Die als sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2, 547 ZPO zu wertende Eingabe des Beklagten ist unzulässig, weil sie entgegen §§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2, 78 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Münke

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.