Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2008 - II ZA 11/07
published on 28.04.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2008 - II ZA 11/07
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Gericht
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 11/07
vom
28. April 2008
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat - wenn auch mit teilweise unzutreffendem rechtlichen Ansatz - in tatrichterlich möglicher Weise angenommen, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, die durch den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang begründete tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass die Gesellschafter der Schuldnerin bei der Gründung erfüllungsschädliche Absprachen getroffen und die Sachgründungsvorschriften umgangen haben.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher
Vorinstanzen:Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher
LG Kempten, Entscheidung vom 04.07.2006 - 3 O 420/06 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.07.2007 - 14 U 483/06 -
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