Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2003 - I ZA 4/03
Bundesgerichtshof
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Antragstellerin will sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wenden, durch den einem Dritten im Rahmen eines bei diesem Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 03 970 gewährt worden ist. Eine
solche Entscheidung ist jedoch nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesge- richtshof anfechtbar (§ 82 Abs. 2 MarkenG; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 4; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 83 Rdn. 15), so daß die beabsichtigte nicht zugelassene Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann
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Referenzen - Gesetze
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.