Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2003 - I ZA 4/03

bei uns veröffentlicht am04.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 4/03
vom
4. Dezember 2003
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:
Der Antrag vom 12. August 2003 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wird abgelehnt.

Gründe:


Die Antragstellerin will sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wenden, durch den einem Dritten im Rahmen eines bei diesem Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 03 970 gewährt worden ist. Eine
solche Entscheidung ist jedoch nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesge- richtshof anfechtbar (§ 82 Abs. 2 MarkenG; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 4; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 83 Rdn. 15), so daß die beabsichtigte nicht zugelassene Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2003 - I ZA 4/03 zitiert 1 §§.

Markengesetz - MarkenG | § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht


(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht di

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(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.