Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2009 - I ZA 10/09
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 10/09
vom
2. Dezember 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 ( ) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine anderen Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu machen.
Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff
AG Deggendorf, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 M 1880/08 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - 12 T 50/09 -
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