Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2002 - BLw 7/02

04.07.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 7/02
vom
4. Juli 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 6. November 2001 ergangenen Beschluß des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten der Antragsteller, die den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.583.832,90 ?.

Gründe:

I.


Der Ehemann der Beteiligten zu 3 und Vater der Beteiligten zu 1 und 2 war Eigentümer eines Hofes in K. , den er durch Vertrag vom 18. Januar 1988 an den während des Verfahrens verstorbenen Sohn übertrug, der von den Beteiligten zu 4 bis 7 beerbt worden ist. Zu dem übertragenen Grundbesitz gehörten Flächen, die sich zur Kiesgewinnung eignen. Mit notariellen Verträgen vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994 veräußerte der Hofübernehmer
die zur Kiesgewinnung geeigneten Flächen an die S. - und K. K. AG für insgesamt 3.820.016 DM. Gestützt auf diese Veräuûerung machen die Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Erben des Hofübernehmers (Beteiligte zu 4 bis 7) Nachabfindungsansprüche in einer Gesamthöhe von 4.273.596,26 DM nebst Zinsen geltend.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge abgewiesen, soweit für den Beteiligten zu 1 mehr als 268.858,67 DM, für die Beteiligte zu 2 mehr als 274.525,34 DM und für die Beteiligte zu 3 mehr als 659.504,35 DM, jeweils nebst Zinsen, verlangt werden. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihre Anträge weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Das Beschwerdegericht ist bei der Berechnung der Nachabfindungsansprüche der Beteiligten zu 1 bis 3 von den Kaufpreisen ausgegangen, die in den Kaufverträgen beurkundet wurden. Die Rechtsbeschwerde steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daû der Kaufpreis aufzuspalten sei in den Teil, der auf die Ackerkrume entfalle und daher zum Hofvermögen zu zählen sei,
und den Teil, der das Kiesvorkommen betreffe. Letzterer gehöre zum hoffreien Vermögen und stehe den Beteiligten zu 1 bis 3 ungemindert zur Verfügung. Mit seiner hiervon abweichenden Entscheidung setze sich das Beschwerdegericht in Widerspruch zu dem Beschluû des Oberlandesgerichts Hamm, AgrarR 1988, 21, und zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1969, V ZR 164/65, MDR 1969, 381.
Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Beide von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen befassen sich nicht mit der Frage, ob der Kaufpreis für ein landwirtschaftliches Grundstück, das zum Teil für eine Kiesausbeutung geeignet ist, in der Weise aufgeteilt werden kann, daû der - gedanklich - auf das Kiesvorkommen entfallende Teil als hoffreies Vermögen zu behandeln ist. Vielmehr geht es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1988, 21) um den Erlös aus einem Sandabbauvertrag und in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (MDR 1969, 381) um den Erlös aus einem Erdölabbauvertrag. Die Rechtssätze in diesen Entscheidungen, daû nämlich die Erlöse als hoffreies Vermögen zu qualifizieren sind, stellt das Beschwerdegericht nicht in Frage. Ob es Sachgründe gibt - wie die Rechtsbeschwerde meint -, unter Zugrundelegung der Wertungen dieser Entscheidungen im vorliegenden Fall zu der angestrebten Aufteilung des Kaufpreises und unterschiedlichen Behandlung seiner Teile zu kommen, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Bestehen solche Sachgründe, leidet die Entscheidung an einem Rechtsfehler. Ein solcher Rechtsfehler macht - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde indes nicht statthaft (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

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Höfeordnung - HöfeO | § 13 Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks


(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem

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(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.

(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.

(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall

a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder
b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.

(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.

(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.

(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.