Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2004 - BLw 29/03


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.992,78
Gründe:
I.
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung einer Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG in Höhe von 10.992,78 ericht - Landwirtschaftsgericht - und das sachverständig beratene Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - haben den Antrag zurückgewiesen.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller die vollständige Durchsetzung seines Antrags weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargelegt (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).
1. Der Antragsteller zeigt in der Begründung der Rechtsbeschwerde keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht.
a) Daß das Beschwerdegericht die für die Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals von dem Sachverständigen angewendete Bewertungsmethode (modifizierte Zerlegungstaxe) für richtig hält, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zum Auswahlermessen des Tatrichters (BGHZ 138, 371, 372; 139, 394, 400) und beinhaltet keine Divergenz.
b) Das Beschwerdegericht hat auch keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt , der von dem Senatsbeschluß vom 16. Juni 2000 (BLw 12/99, AgrarR 2001, 21) abweicht, wonach die bilanzierten Werte - als Mindesteigenkapital -
der Berechnung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorhanden sind. Vielmehr ist es zu Recht davon ausgegangen, daß bei Zweifeln der Wert der Vermögensgegenstände unter Heranziehung eines Sachverständigen ermittelt werden muß.
c) Mit seiner Auffassung, daß der Sachverständige mangels abweichender Erkenntnisse nur solche Wirtschaftsgüter bewerten kann, die in der von ihm zu überprüfenden Bilanz erfaßt sind, weicht das Beschwerdegericht auch nicht von dem Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260 = AgrarR 1991, 51) ab, weil der Sachverständige nicht die Vollständigkeit der Bilanz zu prüfen, sondern aufgrund der Bilanz das Eigenkapital zu ermitteln hatte.
d) Daß das Beschwerdegericht nicht nachvollziehen kann, weshalb sich aus der Verpachtung eines Technikstützpunkts ein höherer als der von dem Sachverständigen angesetzte Wert ergeben soll, begründet ebenfalls keine Divergenz zu den Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, aaO), 8. Mai 1998 (BLw 18/97, aaO) und 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, aaO).
e) Schließlich weicht das Beschwerdegericht mit seiner Auffassung, für eine weitere Amtsermittlung fehle es an ausreichendem Vortrag des Antragstellers , nicht von den Senatsentscheidungen vom 24. November 1993 (BLw 32/93, AgrarR 1994, 159) und 23. Oktober 1998 (BLw 28/98, AgrarR 1999, 60) sowie der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 1997 (2 Ww 50/95, OLG-Report Naumburg 1998, 112) ab. Es hat insoweit ebenfalls keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine die Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 3. Januar 1997 (LwU 1311/95, AgrarR 1998, 287) scheidet schon deshalb aus, weil sie von demselben Gericht, welches auch die angefochtene Entscheidung erlassen hat, stammt.
2. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, daß der Antragsteller in Wahrheit keine Divergenz verfolgt, sondern das von dem Beschwerdegericht eingeholte Sachverständigengutachten und damit die angefochtene Entscheidung nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aber nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht sie - selbst wenn er vorläge, was nicht ersichtlich ist - nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung , siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus den vielen anderen Verfahren vor dem Senat bekannt sind, eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten wegen Verletzung des Anwaltsvertrages werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke


Annotations
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:
- 1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen. - 2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen. - 3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.
(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.
(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.
(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.