Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - BLw 17/02

bei uns veröffentlicht am26.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 17/02
vom
26. September 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
26. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 7. November 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 43.367,27

Gründe:

I.


Der Antragsteller macht im Wege des Stufenantrags Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsantrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Der Antragsteller zeigt keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht in Abweichung von einem Rechtssatz in einer Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte aufgestellt hätte. Das gilt insbesondere für die Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, zu der der Antragsteller die angefochtene Entscheidung im Widerspruch sieht. Selbst wenn ein solcher inhaltlicher Widerspruch bestünde, läge darin kein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, obwohl ihm schon durch den Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002, BLw 35/01 (in welchem Verfahren er Verfahrensbevollmächtigter der Rechtsbeschwerdeführerin war) die Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei der hier vorliegenden Sachlage
vor Augen geführt wurde. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2002 - BLw 35/01

bei uns veröffentlicht am 31.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 35/01 vom 31. Januar 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar 2002 durch den Vo

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 35/01
vom
31. Januar 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. September 2001 der Antragstellerin zugestellten Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 26.303,51 ?.

Gründe:


I.


Die Antragstellerin macht einen Abfindungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 44 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat das Bestehen eines solchen Anspruchs verneint, weil die Antragstellerin nicht vor der Auflösung der Antragsgegnerin aus dieser ausgeschieden sei. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch
daraufhin auf § 42 Abs. 1 i.V.m. § 44 LwAnpG gestützt. Die Antragsgegnerin hat einen solchen Anspruch dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, jedoch eingewandt, an der Verteilung ihres Vermögens gehindert zu sein, bis dessen tatsächliche Höhe feststehe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die die Antragstellerin verkennt (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994, BLw 103/93, WM 1994, 1765 f, abgewichen , übersieht sie, daû das Beschwerdegericht keinen dieser Entscheidung entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil, die angefochtene Entscheidung orientiert sich an diesem Senatsbeschluû und sieht sich hiermit im Einklang. Ob dem Beschwerdegericht dabei, wie die Antragstellerin meint, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Ein solcher Rechtsfehler macht - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung , vgl. schon Beschluû vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Klein