Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2000 - BLw 16/00
published on 28.09.2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2000 - BLw 16/00
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 16/00
vom
28. September 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 40.804,27 DM.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 40.804,27 DM.
Gründe:
I.
Die Antragsteller machen Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in Höhe von zuletzt 40.804,27 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 12.561,67 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihm in der zuletzt gestellten Höhe entsprochen. Mit der - nicht zuge-
lassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (dazu näher BGHZ 89, 149, 151) statthaft. Diese liegen jedoch nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf eine von dem angefochtenen Beschluß abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts. Ob das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - von einer eigenen Entscheidung (2 Ww 46/97) abgewichen ist, ist ohne Belang. Es kommt auch kein Widerspruch zu der von der Rechtsbeschwerde genannten Senatsentscheidung vom 6. Mai 1999, BLw 60/98, in Betracht, die auf die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung OLG Naumburg, 2 Ww 46/97, ergangen ist. Denn der Senat hat in jenem Verfahren die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - "bestätigt", sondern die Rechtsbeschwerde lediglich als unzulässig verworfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden davon nicht berührt.
Wenzel Vogt Krüger
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