Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2010 - BLw 12/09

published on 13/10/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2010 - BLw 12/09
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Amtsgericht Dessau-Roßlau, 8 Lw 4/08, 13/05/2009
Oberlandesgericht Naumburg, 2 Ww 5/09, 21/10/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 12/09
vom
13. Oktober 2010
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Oktober
2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und zu 2, die der Beteiligten zu 4 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 12.500 €.

Gründe:

I.

1
Die Antragsteller erstreben die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz für den Erwerb einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von dem Beteiligten zu 3 und wenden sich gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4. Das Landwirtschaftsgericht hat ihren Antrag, die Genehmigungsbehörde zu verpflichten, die Genehmigung zu erteilen, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag weiter.

II.

2
1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVfG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF nicht vorliegen.
3
Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der in der Rechtsbeschwerdebegründung anzuführenden Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1 LwVG aF bezeichneten Gerichte entschieden hat und der angefochtene Beschluss auf der Abweichung beruht (Senat , Beschlüsse vom 9. Juli 1956 - V BLw 16/56, BGHZ 21, 234, 236 und vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151).
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist danach nicht zulässig.
5
a) Die in der Rechtsmittelbegründung zitierte Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469, 2470) enthält allerdings den Rechtssatz, dass die für eine Schenkung unentbehrliche Einigung der Vertragsparteien über die (zumindest teilweise) Unentgeltlichkeit dann zu vermuten ist, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis vorliegt , das den Vertragsschließenden nicht verborgen sein kann. Bei Rechtsgeschäften zwischen Verwandten ist für die einzelnen Leistungen von Werten auszugehen, die bei verständiger, die konkreten Umstände berücksichtigender Beurteilung als noch vertretbar gelten können.
6
Ob das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (NJW 2008, 2720, 2721), einen von der Vergleichsentscheidung abweichenden, allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, dass bei Rechtsgeschäften zwischen Verwandten und Freunden eine gemischte Schenkung nie zu vermuten sei, sondern den konkreten Nachweis der Einigung über die (teilweise) Unentgeltlichkeit des Geschäfts erfordere, ist zweifelhaft. Das Beschwerdegericht hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt allein bei der Würdigung der notariellen Urkunde vom 25. Mai 2009, in dem die Kaufvertragsparteien nachträglich den vereinbarten Kaufpreis als einen Freundschaftspreis bezeichnet haben, berücksichtigt , zur Feststellung des Vertragswillens bei Abschluss des Kaufvertrages vom 30. Juni 2008 jedoch nicht herangezogen.
7
b) Die Frage, ob das Beschwerdegericht in diesem Punkt einen von der Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, kann hier jedoch dahinstehen. Die angegriffene Entscheidung beruhte nämlich nicht auf der Abweichung. Das Beschwerdegericht hat nämlich - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - eine aus dem Verhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Bodenrichtwert begründete Vermutung des Willens des Verkäufers zu einer teilweisen unentgeltlichen Veräußerung des Grundstücks als widerlegt angesehen, weil der Beteiligte zu 3 bei seiner Anhörung erklärt hat, dass nach seiner damaligen Einschätzung der von den Beteiligten zu 1 und zu 2 vorgeschlagene Preis vor dem Hintergrund der von ihm erzielten Pachten in Ordnung gewesen sei.

III.

8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36, 37 LwVG i.V.m. § 19 Abs. 1 KostO.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 13.05.2009 - 8 Lw 4/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.10.2009 - 2 Ww 5/09 -
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published on 17/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 259/01 Verkündet am: 17. April 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________________
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