Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2004 - BLw 1/04

published on 10.09.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2004 - BLw 1/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 1/04
vom
10. September 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. September
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. November 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 19.129,26 €.

Gründe:


I.


Der Antragsteller war mit seiner inzwischen verstorbenen Mutter und seinen Geschwistern Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft mehrerer Grundstücke. Zusammen mit seiner Mutter brachte er 17,8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 10.000 M/DDR in die LPG "Pionier" N. ein. Die Antragsgegnerin ist durch Umwandlung der LPG T. , zu der sich mehrere
LPG'en, unter ihnen auch die LPG (T) N. , zusammengeschlossen hatten , entstanden.
Der Antragsteller hat im Wege der Stufenklage die Ve rpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung eines Teilbetrags von 3.700 DM nebst Zinsen beantragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.703,32 € nebst Zinsen verpflichtet. Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 20.832,58 € nebst Zinsen beantragt hat, ist - mit Ausnahme des erweiterten Zinsantrags - erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdeg ericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998 (BLw 18/97, BGHZ 138, 371) abgewichen, indem es seiner Entscheidung ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten zugrunde gelegt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR
1977, 327, 328). Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt vielmehr nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). Einen solchen Rechtssatz zeigt der Antragsteller nicht auf.
2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdeg ericht von den Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260) und 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, BGHZ 139, 394) abgewichen sei, weil der Sachverständige die Wertermittlung entgegen den darin ausgesprochenen Grundsätzen durchgeführt habe. Auch das begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; es fehlt wiederum die Darlegung eines Rechtssatzes, der von einem in den genannten Senatsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht.
3. Aus demselben Grund führt die Auffassung des Antragst ellers, das Beschwerdegericht sei auch von dem Beschluß des Senats vom 16. Juni 2000 (BLw 12/99, AgrarR 2001, 21, 22) abgewichen, nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obw ohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus mehreren anderen Verfahren vor dem Senat bekannten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke
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published on 16.06.2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/99 vom 16. Juni 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------
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