Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2003 - BLw 1/03
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
300
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner als Insolvenzverwalter der O. B. - und R. GmbH (Schuldnerin) Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG geltend.
Der Antragsteller arbeitete 27,58 Jahre in der Schuldnerin. Im Zuge der Umwandlung schied er im Oktober 1991 aus ihr aus. Sie zahlte ihm
25.912,24 DM; außerdem wurden 33.315,73 DM zur Insolvenztabelle festge- stellt.
Mit der Behauptung, das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital sei erheblich zu niedrig, hat der Antragsteller beantragt, seine Auseinandersetzungsforderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 167.128,04 des vom Antragsgegner festgestellten Betrags zur Insolvenztabelle festzustellen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist überwiegend erfolglos geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Beschwerdegericht sei bei der Würdigung des vom Landwirtschaftsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens von dem Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998 (BGHZ 138, 371) abgewichen. Das ist jedoch nicht richtig. Das Beschwerdegericht hat nämlich keinen allgemeinen Rechtssatz zu der bei der Bewertung eines Pflanzen produzierenden Betriebs anzuwendenden Wertermittlungsmethode aufgestellt. Es
hat vielmehr die Pauschalbewertung pro Hektar nach der Richtlinie des Fi- nanzamts wegen der Besonderheit des vorliegenden Falls für zulässig gehalten. Das bedeutet keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, weil es an einem von dem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweichenden Rechtssatz des Beschwerdegerichts fehlt.
2. Weiter meint der Antragsteller, das Beschwerdegericht sei auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2000 (5 U 120/01) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Februar 1995 (VI ZR 106/94, NJW 1995, 1619) abgewichen. Insoweit zeigt er schon keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den genannten Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Die angefochtene Entscheidung enthält nämlich weder den vom Antragsteller vorgetragenen Rechtssatz, daß auch dann, wenn der Gutachter betreffend die zu klärende Frage ein Laie sei wie das Gericht selbst, das von einem solchen Gutachter erstellte Gutachten als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ausreiche, noch den weiter von ihm vorgetragenen Rechtssatz, das Gericht sei zum Nachteil des Rechtsuchenden berechtigt, sich über die Beweisvorschriften hinwegzusetzen, wenn die Aufklärung aller für die Feststellung der Höhe der Forderung maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden sei und das Gericht vermute, daß der Anspruch des Rechtsuchenden aufgrund der Insolvenz des Schuldners sowieso nicht durchgesetzt werden könne.
3. Daß der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdegerichts für falsch hält, reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage
der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nämlich ohne Belang (st. Senatsrechtsprechung , s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
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Referenzen - Gesetze
Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 44 Vermögensauseinandersetzung in der LPG, Milchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:
- 1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen. - 2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen. - 3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.
(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.
(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.
(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.