Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2006 - BLw 10/06

20.07.2006
vorgehend
Amtsgericht Stendal, 4 Lw 2/05, 06.07.2005
Oberlandesgericht Naumburg, 2 Ww 12/05, 19.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 10/06
vom
20. Juli 2006
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zu 6, die den anderen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 64.095,60 €

Gründe:


I.


1
Die Antragstellerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2004 von den Beteiligten zu 1 bis 4 landwirtschaftliche Flächen in A. in S. , die sie nach ihrem Vortrag zusätzlich zu den in der DDR-Zeit ihren Eltern enteigneten und nach dem Vermögensgesetz zurück übertragenen Flächen sowie neben den von ihrer Cousine geerbten Flächen nutzen möchte. Die gekauften Flächen sind verpachtet.
2
In dem Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zeigte der Pächter sein Erwerbsinteresse an den verkauften Flächen an. Die Beteiligte zu 6 erklärte gegenüber der Beteiligten zu 7 (Genehmigungsbehörde ), dass sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe.
3
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vor dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht ) ohne Erfolg geblieben. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) unter Abänderung des erstinstanzlichen Bescheids die Genehmigung für den Kaufvertrag erteilt.
4
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 6 die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde zulässig. Daran fehlt es jedoch.
6
1. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abs- trakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, NL-BzAR 2004, 27, 28 und Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Teilen der Begründung reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsbeschwerde ebenso wenig aus wie eine mögliche fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2003, BLw 19/03, aaO und Beschl. v.19. Februar 2004, BLw 24/03, aaO)
7
2. So ist es hier.
8
a) Zwar rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Senats (BGHZ 116, 348, 350) abgewichen ist, indem es die Antragstellerin schon wegen ihrer Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Alterskasse als Landwirtin nach dem Grundstücksverkehrsgesetz angesehen hat. Für eine Gleichstellung des Erwerbsinteresses der Antragstellerin als Nebenerwerbslandwirtin im Genehmigungsverfahren mit dem von der Rechtsbeschwerdeführerin benannten erwerbsbereiten Vollerwerbslandwirt kommt es nicht auf eine Versicherungspflicht des Käufers zur landwirtschaftlichen Alterskasse, sondern auf dessen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Die Rüge betrifft indes nur ein nicht tragendes Element in der Begründung der Beschwerdeentscheidung. Das Beschwerdegericht hat die Antragstellerin denn auch nicht schon deswegen einem Landwirt gleich gestellt, sondern die Vorkehrungen und die Ernsthaftigkeit des Willens, einen landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten und zu führen, geprüft und festgestellt. Die Abweichung in einem nicht tragenden Element der Begründung führt - wie unter 1 dargelegt - nicht zur Zulässigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde.
9
b) In den tragenden Gründen ist das Beschwerdegericht nicht von den von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vergleichsentscheidungen abgewichen.
10
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Senats vom 29. November 1996 (BLw 10/96, NJW 1997, 1073 f. insoweit in BGHZ 134, 166 nicht abgedruckt) und vom 8. Mai 1998 (BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472) abgewichen, weil es bei der Prüfung, ob die Antragstellerin künftig eine Nebenerwerbslandwirtin und ihr Betrieb auch leistungsfähig sein werde, einen großzügigen Maßstab angelegt habe, verkennt sie den Sachzusammenhang. Das Beschwerdegericht gibt in diesem Punkt eine Senatsentscheidung (BGHZ 112, 86, 96 f.) wörtlich wieder, und zwar zutreffend zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nebenerwerbsbetrieb leistungsfähig und damit aufstockungswürdig ist. Der nach der Senatsrechtsprechung strenge Maßstab gilt für die Prüfung, ob der Käufer nach seinen konkreten Verhältnissen in der Lage und glaubhaft entschlossen ist, einen solchen Betrieb auch einzurichten. Die Ernsthaftigkeit des Willens der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht indes an anderer Stelle im Beschluss festgestellt.
11
bb) Die gerügte Divergenz zu den Entscheidungen der Oberlandesgerichte (OLG Karlsruhe AgrarR 1979, 73; OLG Dresden AgrarR 1995, 248 und OLG Frankfurt RdL 2000, 188) besteht ebenfalls nicht. In keiner dieser Entscheidungen ist der von der Rechtsbeschwerde postulierte Grundsatz ausgesprochen worden, dass der Käufer bereits über eine persönliche Qualifikation als Landwirt verfügen müsse, um im Genehmigungsverfahren von konkreten und in absehbarer Zeit zu verwirklichenden Absichten zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft ausgehen zu können. Vielmehr wird in einer der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen (OLG Frankfurt RdL 2000, 188, 189) ausgeführt, dass auch für denjenigen, der weder über praktische Erfahrungen noch über eine Ausbildung in der Landwirtschaft verfüge, die Vorlage eines geprüften Bewirtschaftungskonzepts und der Nachweis von Investitionen in landwirtschaftlich genutzte Gebäude und Maschinen als Nachweis konkreter Vorkehrungen und ernsthafter Absichten zur Übernahme einer Landwirtschaft im Nebenerwerb ausreichen könne.

III.

12
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Bestimmung des Gegenstandswerts ergeht gemäß § 34 Abs. 2 LwVG.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 06.07.2005 - 4 Lw 2/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 Ww 12/05 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2003 - BLw 19/03

bei uns veröffentlicht am 30.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 19/03 vom 30. Oktober 2003 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober 2003 durch den

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2004 - BLw 24/03

bei uns veröffentlicht am 19.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 24/03 vom 19. Februar 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2004 durch den

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 19/03
vom
30. Oktober 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.500

Gründe:

I.


Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seiner verstorbenen Mutter einen Barabfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG gegen die Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag auf angemessene Barabfindung, mindestens aber auf Zahlung von 37.234 DM zuzüglich einer angemessenen Vergütung für die von seiner Mutter und seinem Stiefvater geleisteten Arbeitsjahre abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
Soweit die Rechtsbeschwerde einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG daraus herleiten will, daß das Beschwerdegericht unter Verletzung der von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätze in einem Schweigen auf ein modifiziertes Angebot eine Annahme gesehen hat, so verkennt sie, daß diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind. Das Beschwerdegericht geht nämlich - zusätzlich - von einer Annahme nach § 151 BGB aus.
Zwar meint die Rechtsbeschwerde, auch insoweit weiche das Beschwerdegericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Das ist indes nicht der Fall. Ohnehin läge ein Abweichungsfall nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem von dem Bundesgerichtshof vertretenen Rechtssatz widerspräche (BGHZ 89, 149 ff.). Solches zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Eine lediglich inhaltliche Abweichung , eine falsche Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Rechtsbeschwerde allein geltend macht, führt - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Im übrigen liegt ein solcher Rechtsfehler aber auch nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen des § 151 BGB nicht verkannt, die entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde und in Übereinstimmung mit dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179) auch und gerade gegeben sein können, wenn die Annahmeerklärung konkludent, z.B. durch Bewirkung der Leistung, erfolgt. Auf den Zugang dieser konkludenten Erklärung wird dann gem. § 151 BGB verzichtet.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 24/03
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2003 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem genannten Beschluß werden auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.000

Gründe:


I.


Die Antragsteller verlangen - jetzt nur noch aus abgetretenem Recht - u.a. hilfsweise im Wege des Stufenantrags die Berechnung von Abfindungsansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich der Vorlage der für die Personifizierung des Vermögens erforderlichen Unterlagen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen; das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat ihm stattgegeben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel, den Antrag zurückzuweisen, weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung mußte das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht aussprechen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG bedarf nur die Zulassung der Rechtsbeschwerde eines entsprechenden Ausspruchs in der Beschwerdeentscheidung.
Das Rechtsmittel genügt nicht den Anforderungen an eine Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).
2. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon nicht einen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Soweit sie auf einzelne Begründungselemente in der Be-
schwerdeentscheidung hinweist, liegt das schon deshalb neben der Sache, weil entweder bloße Sachverhaltsfeststellungen des Beschwerdegerichts zitiert werden oder kein abstrakter Rechtssatz benannt wird. Das gilt auch, soweit geltend gemacht wird, das Beschwerdegericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) verletzt. Denn es hat nicht die Auffassung vertreten, der Amtsermittlungsgrundsatz gelte nicht. Zum Bestimmtheitserfordernis des Antrags , das das Beschwerdegericht nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls verletzt hat, verweist sie ebensowenig auf einen Rechtssatz in der Beschwerdeentscheidung.
3. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung in Wahrheit (nur) für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung , siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
4. Die vorsorglich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß ist ebenfalls nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke