Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - 5 StR 568/17
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 568/17
vom
14. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
ECLI:DE:BGH:2017:141217B5STR568.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2017
beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2017 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. September 2017 gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; die in dieser Sache in Litauen erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. September 2017 gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; die in dieser Sache in Litauen erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher
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