Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2019 - 5 AR (VS) 39/19
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 AR (Vs) 39/19
vom
30. Juli 2019
in der Justizverwaltungssache
des
hier: Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019
ECLI:DE:BGH:2019:300719B5AR.VS.39.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2019 beschlossen:
Die „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist unstatthaft. Gegen den Beschluss des Senats, mit dem dieser eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm in einer Justizverwaltungssache mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist keine Beschwerde möglich. Gleichgeartete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr gesondert bescheiden.
Berger Mosbacher
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