Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2008 - 3 StR 204/08
published on 08/07/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2008 - 3 StR 204/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 204/08
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ergänzendem Bemerken: Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der Angeklagte hier durch die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung seines Verfahrens im Wege des nicht mehr anzuwendenden (BGH-GS-NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Strafabschlagsmodells deswegen nicht beschwert ist, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den weitergehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat indes nicht beizutreten (vgl. Beschl. vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08). RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindertzuunterschreiben Becker Miebach Becker von Lienen Sost-Scheible
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published on 08/05/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 123/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer
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published on 07/08/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 201/08 vom 7. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter a
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