Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2015 - 20 ZB 14.2660

bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren vorläufig auf 20.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere ist seine Begründung binnen der Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen (§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Der Antrag ist auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen. Zweifelhaft ist insbesondere, ob beim Erlass des streitgegenständliche Bescheids vom 2. September 2014 das Neutralitätsgebot (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239) beachtet wurde.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2015 - 20 CS 14.2659

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