Amtsgericht Weißenburg Endurteil, 11. Aug. 2017 - 1 C 435/16

published on 11/08/2017 00:00
Amtsgericht Weißenburg Endurteil, 11. Aug. 2017 - 1 C 435/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 650,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2016 sowie weitere 72,00 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 650,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers um Zahlung einer Vergütung für ausgeführte Transportleistungen.

Der Kläger betreibt von seinem Sitz in Polen aus ein internationales Transportunternehmen.

Die Beklagte ist ebenfalls ein Transportunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Gemäß dem Transportauftrag vom 03.08.2015 (Anlage K1) beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Durchführung eines Transportauftrags von der ATW Aluminium Technik Weißenburg GmbH in der … 20 in 9 P (Deutschland) nach 5. H. (Deutschland) zu einem Frachtlohn von 650,00 Euro.

Der Transport wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Mit Rechnung gemäß Anlage K2 rechnete der Kläger die geltend gemachte Vergütung der Beklagten ab.

Diese bezahlte nicht.

Von der Beklagten war, was von der Klagepartei akzeptiert worden war, der Vertrag mit folgender Klausel im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen versehen:

– Bezahlung innerhalb 40 Tagen netto

– oder innerhalb von 7 Tagen mit 3% Skonto

– Lohnnachweis vom Fahrer kann gefordert werden

– Vertrag ist nur gültig, wenn der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 8,50 € an den Fahrer bezahlt wird! Trotz Erhalt der Rechnung bezahlte die Beklagte die Vergütung des Klägers nicht. Vielmehr forderte sie von ihm einen Lohnnachweis für den eingesetzten Fahrer.

Dieser wurde nicht erteilt.

Aufgrund der Nichtzahlung beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit deren außergerichtlicher Tätigkeit für ihn.

Diese forderten die Beklagte mit anwaltlichem außergerichtlichen Schreiben vom 05.07.2016 unter Fristsetzung zum 15.07.2016 zur Zahlung auf. Den hierfür ihm entstandenen Aufwand bezifferte der Kläger mit 72,00 Euro.

Der Kläger meint, der Auftrag sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Regelung „Lohnnachweis vom Fahrer kann gefordert werden“ sei unwirksam. Auf ein Zurückbehaltungsrecht könne sich die Beklagte daher nicht berufen.

Der Kläger beantragte daher zuletzt wie folgt zu entscheiden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 650,00 Euro nebst Zinsen in Höhe 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 72,00 Euro an den Kläger zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 650,00 Euro nebst Zinsen hieraus seit 20.09.2016 Zug-um-Zug gegen Vorlage eines Lohnnachweises für den Fahrer des Transports von der 91785 Kleinfeld (sie!) nach 91718 Weißenburg vom 03.08.0215 zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trug vor, dass die Klausel wirksam sei. Aufgrund dieser könne sich die Beklagte zumindest auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Es habe daher allenfalls eine Verurteilung Zug-um-Zug zu erfolgen, da die Zahlung des Mindestlohns bislang nicht nachgewiesen sei, insbesondere ein Lohnnachweis nicht vorgelegt worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Vorbringen der Parteien im Termin zur mündlichen Hauptverhandlung vom 29.11.2016 Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien in das schriftliche Verfahren übergewechselt und Termin, der dem Schluss der mündlichen Hauptverhandlung entspricht, auf den 27.07.2017 sowie Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11.08.2017 bestimmt.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache weit überwiegend Erfolg.

Die Klagepartei kann von der Beklagten die Zahlung des vereinbarten Frachtlohns in Höhe von 650,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2016 sowie weitere 72,00 Euro verlangen.

Abzuweisen war die Klage lediglich soweit Zinsen vor dem 16.07.2016 begehrt wurden. Im Einzelnen:

1. Zum Anspruch in der Hauptsache

Das Bestehen des Anspruchs an sich sowie dessen Höhe sind zwischen den Parteien unstreitig. Gleiches gilt für die ordnungsgemäße Durchführung.

Streit besteht nur dahingehend, ob die Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen der vereinbarten Klausel „Lohnnachweis vom Fahrer kann gefordert werden“ berufen kann.

Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Beklagte auf diese Klausel nicht berufen kann, da das Mindestlohngesetz (MiLoG) wegen Verstoß gegen die Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit insoweit zu beanstanden ist.

a) In der Sache selbst handelt es sich bei der Klausel „Lohnnachweis kann vom Fahrer gefordert werden“ um allgemeine Geschäftsbedingungen.

b) Nach dem einschlägigen internationalen Kollisionsrecht (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Rom l-VO Beförderungsverträge) ist auf den gegenständlichen Vertrag deutsches Recht anzuwenden. Der Kläger als Beförderer hat seinen Sitz in Polen, der Übernahmeort befindet sich mit 91785 P in Deutschland. Gleiches gilt für den Ablieferungsort mit 58089 Hagen. Damit ist das deutsche Recht als das für den vereinbarten Ablieferungsort geltende Recht anzuwenden.

c) Damit ist die Klausel im Lichte der §§ 307, 308 Nr. 1 lit. a) und lit. B) BGB i. V. m. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB zu prüfen, da nur Unternehmer am Rechtsgeschäft beteiligt sind.

d) Dabei hat das Bundesarbeitsgericht in einem obiter dictum entsprechende Regelungen ohne nähere Begründung für das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) ausdrücklich gebilligt (vgl. BAG, NZA 2005, 627).

e) Grundsätzlich hat das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem BAG vorbehaltlich der Wirksamkeit der Regelungen des Mindestlohngesetztes (MiLoG) keine Bedenken an der Wirksamkeit entsprechender Klauseln.

Hier ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch zu beachten, dass das Mindestlohngesetz für den Fall der sogenannten „Kabotage“ wegen eines Verstoßes gegen die europäische Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) unwirksam ist.

(1) Der Anwendungsbereich ist eröffnet, die sog. „Kabotage“ ist die vorübergehende Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat, die zeitlich beschränkt und gegen Entgelt erbracht wird. Es werden von einem ausländischen Transportunternehmen Transportleistungen innerhalb eines anderen Staates der Europäischen Union erbracht.

Die Klagepartei als polnischer Unternehmer kann sich auch auf diese berufen.

Es liegt auch ein sog. „grenzüberschreitender Sachverhalt“ vor, nachdem gegenständlich im Sinne der positiven Dienstleistungsfreiheit der Kläger als Dienstleister sich zur Beklagten als Empfänger in einen anderen Mitgliedsstaat, d. h. die Bundesrepublik Deutschland, begibt und dort die Dienstleistung erfüllt.

(2) Weiter liegt auch ein Eingriff nach Maßgabe der „Dassonville-Formel“, eingeschränkt durch die „Keck-Formel“ vor.

Mit dem Mindestlohngesetz liegt zumindest eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ im Sinne der „Dassonville-Formel“ vor. Eine solche ist jede mitgliedsstaatliche Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. Brigola, EuZW 2012, 248).

So liegt es auch hier, das MiLoG schreibt auch in Deutschland tätigen Transportunternehmern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Zahlung des Mindestlohnes an ihrer Mitarbeiter vor. Die Zahlung des Lohnes stellt dabei eine (wesentliche) Kalkulationsgrundlage für das jeweilige Unternehmen dar, die in den elementaren Bereich des Unternehmens eingreift. Der Kläger als Unternehmer kalkuliert den von ihm zu verlangenden Transportlohn im Wesentlichen auch auf Grundlage des Arbeitsentgelts, welches er seinen Fahrern zu zahlen hat. Damit liegt auch ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit und nicht nur eine Dienstleistungsmodalität (Beispiel: Sonntagsfahrverbot) vor („Keck-Formel“ EuGH, Urteil vom 24.11.1993, Rs C-267/91 und C-268/91; ECLI:ECLI:EU:C1993:905, Rn. 16).

(3) Dieser Eingriff ist auch nicht gerechtfertigt.

Ein geschriebener Rechtfertigungsgrund i. S. d. Art. 62 AEUV i. V. m. Art. 52 AEUV liegt nicht vor.

Auch liegen keine ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe im Sinne der „Cassis-Formel“ vor (EuGH, Urt. V. 20.02.1979, Rs 120/78, ECLI:ECLI:EU:C:1979:42).

Hiernach ist ein Eingriff gerechtfertigt, wenn die mitgliedsstaatliche Maßnahme nicht offen diskriminierend ist, also unterschiedslos wirkt bzw. lediglich versteckt diskriminiert, einem zwingenden Erfordernis der Allgemeinheit dient und verhältnismäßig ist.

Hier mangelt es zumindest an der Verhältnismäßigkeit i. S. der Erforderlichkeit (zu dieser vgl: Leible in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Afl. 2009, Art. 28 EGV Rn. 21 sowie EuGH, Urteil vom 13.12.1990, Rs. C-238/89, ECLI:ECLI:EU:C1990:473, Rn. 12).

Das Mindestlohngesetz erfasst von seinem Regelungsgehalt auch die kurzzeitige Entsendung von Arbeitnehmern zur Durchführung von Dienstleistungen in Deutschland ohne zu differenzieren.

So ist bereits - wie vorliegend - der einmalige Transport i. S. einer kurzzeitigen „Kabotage“-Fahrt erfasst, bei der der Arbeitnehmer sich nur für diese eine Fahrt in die Bundesrepublik Deutschland begibt, im Übrigen jedoch seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Mitgliedsstaat hat.

Der Schutzzweck des Gesetzes, gleiche Lebensverhältnisse in Deutschland zu schaffen und ein entsprechendes soziales Schutzniveau durch Zahlung eines Mindestlohnes, der zur Erhaltung des Lebensstandards ausreichend ist, zu ermöglichen, dieser Zweck ist im Hinblick auf kurzfristige Tätigkeiten, bei der die Arbeitnehmer letztlich ihren Wohnsitz im einem anderen Mitgliedsstaat behalten und hier nur kurzfristig tätig werden, nicht geboten.

Deren Lebensstandard richtet sich insoweit nicht nach den Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik Deutschland, sondern nach den Lebenshaltungskosten in ihrem jeweiligen Heimatland. Diese sind bezogen auf Polen beispielsweise noch deutlich niedriger, sodass eine Anwendung des Mindestlohngesetzes nicht erforderlich ist.

g) Damit war der Klage zu entsprechen, ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten nicht zu. Zumindest auf den vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalt ist das MiLoG nicht anzuwenden. Das vertraglich vereinbarte Zurückbehaltungsrecht geht damit ins Leere.

2. Zu den Nebenansprüchen:

Die Geltendmachung der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Der Zinssatz ist der gesetzliche für eine Entgeltforderung bei einem Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern.

Zinsen waren ab dem Ablauf der von der Klagepartei durch ihren Prozessbevollmächtigten gesetzten außergerichtlichen Frist zuzusprechen. Zu einem früheren Zinslauf war nicht hinreichend vorgetragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Annotations

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.