Amtsgericht Viechtach Endurteil, 16. Jan. 2017 - 12 C 36/16 WEG

bei uns veröffentlicht am16.01.2017

Gericht

Amtsgericht Viechtach

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass

a) die Zustimmung des Beklagten im Schreiben vom 02.05.2016 zu den Verkäufen in der Urkunde vom 7. März 2016 (URNr. B 281/2016) der Notarin … rechtskräftig und wirksam ist, und

b) der Widerruf betreffend die vorgenannte Zustimmung des Beklagten vom 11.07.2016 unwirksam ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger gehören als Eigentümer von 4 Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft … an, sie verkauften am 07.03.2016 die vorgenannten Objekte mit Kaufvertrag vor der Notarin … (URNr. B 281/2016) an die … GmbH mit Sitz in …

Der Kaufvertrag enthält neben dem obligatorischen Verpflichtungsgeschäft auch die Auflassung als dingliche Verfügung und damit die Bindung der Parteien an den Vertrag.

Mit Schreiben vom 02.05.2016 erteilte der Beklagte die nach der Teilungserklärung für den Ankauf von Wohnungen erforderliche Zustimmung zur Urkunde, bezogen auf den in Ziffer 2. genannten Kaufvertrag. Am 11.07.2016 wurde den Klägern mitgeteilt, dass der Verwalter die erteilten Verwalterzustimmungen zu den Kaufverträgen mit der … GmbH „heute widerrufen musste“.

Die Kläger bringen vor, der Widerruf dieser Zustimmung sei nicht möglich, da die Zustimmung nicht widerrufen werden könne.

Die Kläger beantragen deshalb:

I. Es wird festgestellt, dass

a) die Zustimmung des Beklagten im Schreiben vom 02.05.2016 zu den Verkäufen in der Urkunde vom 7. März 2016 (URNr. B 281/2016) der Notarin … in … rechtskräftig und wirksam ist, und

b) der Widerruf betreffend die vorgenannte Zustimmung des Beklagten vom 11.07.2016 unwirksam ist.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt vor, dass die Zustimmung sehr wohl auch zu einem späteren Zeitpunkt noch widerrufen werden könne, zumindest so lange, bis der Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuchamt des Amtsgerichts Viechtach gestellt worden sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, es wurden Schriftsätze bis 04.01.2017 berücksichtigt.

Gründe

Die zulässige Klage war erfolgreich:

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien soweit unstreitig, es geht hier lediglich um die Rechtsfrage, ob die bereits erteilte Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt wieder widerrufen werden kann oder nicht. Während die Kläger meinen, die Zustimmung sei unwiderruflich, führt der Beklagte aus, er könne diese so lange widerrufen, so lange der Antrag auf Eigentumsüberschreibung noch nicht beim zuständigen Grundbuchamt gestellt wurde.

Das Gericht kommt hier unter Berücksichtigung der jeweils zitierten Rechtsprechung zu der Überzeugung, dass eine einmal erteilte Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt nicht widerrufen werden kann. Die Zustimmung des Verwalters ist vielmehr unwiderruflich, wenn die Erklärung des Widerrufs zu einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem der obligatorische Kaufvertrag und die Einigung bindend für die Beteiligten geworden und die Verwaltergenehmigung den Beteiligten oder dem Notar zugegangen ist. Entsprechend hat das OLG München, ZWE 2012, Seite 93 entschieden, entsprechend auch das OLG Düsseldorf, Az. ZWE 2011, 268. Beide Gerichte sind in den jeweiligen Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass die Zustimmung endgültig ist und nicht mehr widerrufbar ist, sobald sie gegenüber dem mit dem Vollzug beauftragten Notar erklärt worden ist. Es ist nach Ansicht des Gerichts hier auch kein Grund ersichtlich, der Käuferseite bei wirtschaftlicher Betrachtung eine „zweite Chance“ zu eröffnen, falls sich zwischen dem Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags und der Stellung des Antrags auf Eigentumseinführung und Umschreibung herausstellt, dass die erklärte Zustimmung nicht zweckmäßig war. Ein derartiges Prognoserisiko trifft grundsätzlich die Gemeinschaft bzw. den Verwalter.

Die Zustimmung dient ja auch der Rechtsklarheit, die Kläger, die Veräußerer der Wohnung sollen frühestmöglich wissen, ob die Zustimmung erteilt wird und sich auch danach richten. Weiter wäre auch die Widerrufsdauer von Tätigwerden des Notars abhängig, je nachdem wann wie zügig in den Notariaten gearbeitet wird, würde dann doch noch eine Widerrufsmöglichkeit bestehen, die aber von den Parteien selbst nicht mehr beeinflussbar ist.

Das Gericht ist deshalb hier zu der Überzeugung gelangt, dass die Zustimmung nicht mehr wirksam widerrufen werden konnte, die Klage war erfolgreich.

Kostenentscheidung: § 91 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Amtsgericht Viechtach Endurteil, 16. Jan. 2017 - 12 C 36/16 WEG zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.