Amtsgericht Straubing Kostenfestsetzungsbeschluss, 23. Aug. 2016 - 002 C 716/15

bei uns veröffentlicht am23.08.2016

Gericht

Amtsgericht Straubing

Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 106 ZPO nach dem Vergleich des Amtsgerichts Straubing vom 15.02.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 835,47 € (in Worten: achthundertfünfunddreißig 47/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5% hieraus seit 01.03.2016 festgesetzt.

Gründe

Ausgleichung Gerichtskosten

Die Gerichtskosten betragen

356,00 €

Davon entfallen auf:

Klagepartei

2/3

237,33 €

Beklagtenpartei

1/3

118,67 €

Vorschuss Klagepartei hiervon verrechnet auf

438,00 €

Vorschuss Beklagtenpartei hiervon verrechnet auf

0,00 €

eigene Kostenschuld

237,33 €

eigene Kostenschuld

0,00 €

auf Restbetrag der Gegenseite verrechneter Überschuss

– 200,67 €

Restbetrag

118,67 €

Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten.

Der weitere Überschuss in Höhe von 82,00 € wird zurückerstattet.

Ausgleichung außergerichtliche Kosten

Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

Klagepartei

Beklagtenpartei

Anwaltskosten

1.431,21 €

Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt

1.431,21 €

Davon tragen:

Klagepartei

2/3

Beklagtenpartei

1/3

Außergerichtliche Kosten

954,14 €

Außergerichtliche Kosten

477,07 €

abzüglich eigene Kosten

0,00 €

abzüglich eigene Kosten

1.431,21 €

der Gegenseite zu erstatten

954,14 €

der Gegenseite zu erstatten

0,00 €

Ein Prozessvergleich in Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ein zur Kostenfestsetzung geeigneter Titel.

Liegt ein gerichtlich protokollierter Vergleich vor, der den formellen Erfordernissen eines derartigen Vollstreckungstitels entspricht, so ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich von seiner Wirksamkeit auszugehen. Nur wenn die Nichtigkeit des Vergleichs aus formellen oder sachlichen Gründen offensichtlich ist, ist die Ablehnung der Kostenfestsetzung zulässig. Bloße Zweifel an der Wirksamkeit reichen nicht aus. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht dazu geeignet, dass in ihm über die gegen die Rechtsbeständigkeit des zugrunde liegenden Vergleichs erhobenen Einwendungen entschieden wird (vgl. KG vom 02.03.1960, 15 W 221/60).

Der vorliegende gerichtliche Vergleich entspricht den formellen Erfordernissen. Offensichtliche formelle oder sachliche Gründe, die die Ablehnung des Kostenfestsetzungsverfahrens wegen des Fehlens eines zur Kostenfestsetzung geeigneten Titels zulassen würden, sind nicht ersichtlich.

Die von der Klagepartei im Schriftsatz vom 13.08.2016 zitierte Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 21.3.2013 - VII ZB 13/12) vermag nicht zu überzeugen.

In der Entscheidung ging es um den Sachverhalt, dass mangels wirksamer Zustellung kein zur Kostenfestsetzung geeigneter Titel vorlag. Dieser Einwand kann im Kostenfestsetzungsverfahren vorgebracht werden, da es aktenersichtlich, und damit offensichtlich, ist, ob eine Zustellung wirksam erfolgte oder nicht, sprich ein zur Kostenfestsetzung geeigneter Titel vorliegt.

Im hiesigen Fall soll der zuständige Richter im Termin vom 15.02.2016 nach Meinung der Klageseite einen unzutreffenden Hinweis erteilt haben, der zur Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs geführt haben soll. Dieser Einwand ist weder aktenersichtlich noch offensichtlich, sodass er im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher zu erlassen.

Dass die Klagepartei keinen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht hat, hindert dies nicht. Gemäß § 106 ZPO kann diese ihren Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend machen.

Zusammenfassung Berechnung

Gerichtskosten

118,67 €

zu erstatten von der Beklagtenpartei

außergerichtliche Kosten

954,14 €

zu erstatten von der Klagepartei

Summe

835,47 €

zu erstatten von der Klagepartei

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Straubing Kostenfestsetzungsbeschluss, 23. Aug. 2016 - 002 C 716/15 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten


(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105

Referenzen

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.