Amtsgericht Sonthofen Beschluss, 03. März 2015 - TI-1327/37

bei uns veröffentlicht am03.03.2015

Gericht

Amtsgericht Sonthofen

Gründe

Amtsgericht Sonthofen

Geschäftszeichen: TI-1327-37

Grundbuchamt

In der Grundbuchsache

Antrag vom: ... Urkunde Nr.: ...

beteiligt: ...

Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek der ... ergeht

am 03.03.2015

folgender

Beschluss

Der oben bezeichnete Antrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Mit Schreiben vom 24.02.2015, eingegangen beim Grundbuchamt Sonthofen am 15.02.2015, beantragte ... eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 11.500,95 EUR auf dem Grundstück des Schuldners ... der Gemarkung ... einzutragen. Der Antrag ist unpräzise gestellt, da der Schuldner nur Miteigentümer an dem vorgenannten Grundstück ist. Der Antrag ist jedoch auslegungsfähig und deshalb dahingehend umzudeuten, dass die Zwangssicherungshypothek am Anteil des Schuldners am Grundstück Flst. ... einzutragen ist. Vorgelegt wurden als Titel zwei Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Coburg. Diese Vollstreckungsbescheide wurden erwirkt durch die Wohnungseigentümergemeinschaft .... Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch vor Gericht klagen und verklagt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht. Dies ist im vorliegenden Fall nicht so. Es mangelt an der Teilung nach §§ 3 bzw. 8 des Wohnungseigentumsgesetzes. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 1008 BGB. Für diese Bruchteilsgemeinschaft gilt nicht das Privileg des § 10 WEG. Die vorgelegten Titel werden auch nicht dadurch richtig, dass sie auf die ... als Rechtsnachfolgerin der ... umgeschrieben wurden.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Sonthofen Beschluss, 03. März 2015 - TI-1327/37 zitiert 3 §§.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen


Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Referenzen

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.