Amtsgericht Passau Beschluss, 05. Feb. 2018 - 4 M 357/18

published on 05/02/2018 00:00
Amtsgericht Passau Beschluss, 05. Feb. 2018 - 4 M 357/18
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Gericht

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Tenor

Der Festsetzungsantrag der Gläubigerin vom 23.01.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der vom Gläubigervertreter vorgelegte Antrag auf Kostenfestsetzung vom 23.01.2018 gemäß § 788 ZPO ist nicht ausreichend nachvollziehbar. Die für verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen verlangten Anwaltskosten sind lediglich pauschal bezeichnet mit „Rechtsanwaltsvergütung“. Eine nachvollziehbare Abrechnung mit Angabe der zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften des RVG enthält der Antrag nicht.

Entgegen der Ansicht des Gläubigervertreters dient eine Liste der zur Festsetzung begehrten Gebühren nicht - wie vom Gläubigervertreter vorgetragen - lediglich der „Orientierung für das Gericht“. Gemäß § 103 Abs. II Satz 2 ZPO hat ein Kostenfestsetzungsantrag nicht lediglich eine „Orientierungshilfe“ sondern eine Kostenberechnung zu enthalten. Berechnungen werden mit dem Vorgang des Rechnens erstellt, dies bedeutet Zahlen[größen] werden verknüpft und nach Anwendung eines der Verknüpfungsart entsprechenden Verfahrens (hier die Addition) eine Zahl[engröße] oder Zahlenverbindung als jeweiliges Ergebnis der Verknüpfung ermittelt (Quelle: Duden). Bereits hier scheitert der vorgelegte Antrag des Gläubigervertreters vom 23.01.2018.

Der Kostenfestsetzungsantrag ist vom Gericht der Schuldnerin zur Anhörung zu übermitteln und muss daher aus sich heraus, ohne Einsicht in Belege, verständlich sein. Die verlangten Anwaltsvergütungen müssen daher zumindest den einer Gebühr zugrunde gelegten Wert, die gesetzliche Vorschrift des RVG, sowie die Gebühr selbst enthalten.

Die ordnungsgemäße Anhörung der Schuldnerin kann auch nicht dadurch gewährleistet werden, indem man diese auf die Möglichkeit der Akteneinsicht bei Gericht verweist. Es ist schlicht einem Schuldner/einer Schuldnerin nicht zumutbar, auf eigene Kosten die Geschäftsräume des Gerichts aufzusuchen, zumal nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Wohn- oder Aufenthaltsort auch mehrere Hundert Kilometer vom Gericht entfernt sein kann.

Bezüglich der Anforderungen an eine Kostenaufstellung zum Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO wird auf die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Passau vom 20.11.2017 (2 T 152/17 verwiesen, welche noch nicht veröffentlicht ist und daher dem Gläubigervertreter als Orientierungshilfe zusammen mit diesem Beschluss in Abschrift überlassen wird.

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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der
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published on 19/02/2018 00:00

Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 05.02.2018, Az. 4 M 357/18, wird zurückgewiesen. II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Recht
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Annotations

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.