Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 23. Mai 2018 - 21 C 680/18

bei uns veröffentlicht am23.05.2018

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger machen nach der EU-Verordnung 261/2004 Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteentschädigung für eine über drei stündige Verspätung am Abflugtag vom 03.09.2017 in Nürnberg geltend.

Die Kläger tragen vor, dass der Flug ursprünglich bei der Pauschalreise am 03.09.2017 um 11:40 Uhr starten und um 16:40 Uhr hätte landen sollen. Tatsächlich ist der Start am 03.09.2017 um 22:50 Uhr erfolgt und die Landung am 04.09.2017 um 03:50 Uhr.

Zwar wurden die Kläger von dem Reiseveranstalter selbst am 28.07.2017 über die Flugänderung informiert, dies genüge nicht. Der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 1c EU-Verordnung 261/2004 sehe vor, dass die Information von der Fluggesellschaft stammt, dies war hier nicht der Fall. So, dass die Entschädigungspflicht gem. Art. 5 Abs. 1 nicht entfallen könne.

Erfüllungsgehilfe sei weder das Reiseunternehmen noch der Kläger zu 1) der letztendlich die Klägerin zu 2) und die Sorgeberechtigte Mutter informiert hat.

Der Kläger beantragt daher,

die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 1.200,00 Euro zu bezahlen, zzgl. 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.10.2017.

Sowie, die Beklagte wird verurteilt, die auf die Klägerseite anfallenden außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 254,08 Euro zu tragen nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung. Sie legt dar, dass die Kläger rechtzeitig über die Flugzeitänderung informiert wurden. Dies seit mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit vor Ort geschehen, sodass ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht käme.

Auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze wird vollumfänglich Bezug genommen.

Der Kläger wurde in der Sitzung vom 25.04.2018 formlos angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird diesbezüglich vollumfänglich Bezug genommen.

Gründe

Den Klägern stünde zwar grundsätzlich ein Anspruch nach Art. 7 der EU-Verordnung 261/2004 wegen der über drei stündigen Verspätung zu, allerdings ist dieser Anspruch gem. Art. 5 Abs. 1c der EU-Verordnung 261/2004 ausgeschlossen.

Unstreitig ist die Flugänderung bekannt gegeben bevor der Flug stattfand und dies zwar mit einer Frist von länger als zwei Wochen.

Insoweit ist auf den Schutzzweck der Norm selbst abzustellen Art. 5 Abs. 1c der EU-Verordnung 261/2004 sieht nicht vor, dass die Information durch die Fluglinie selbst erfolgen muss. Es wird hier nur ausgeführt, dass die fliegenden zu informieren sind. Unstreitig liegt eine solche Information und zwar zwei Wochen vor Inanspruchnahme des Fluges vor.

Zwar hat der Klägervertreter insoweit Recht, dass sich aus dem Kommentarhandbuch des Reiserechts ergibt, dass wenn das Luftfahrtunternehmen nur den Reiseveranstalter bzw. den Reisevermittler rechtzeitig unterrichtet entfällt nicht die Pflicht zur Ausgleichszahlung.

Man muss hier aber auf den Schutzzweck der Norm abstellen, die fliegenden sollen offensichtlich geschützt werden vor kurzfristigen Flugänderungen insoweit kann nicht entscheidend sein, wer diese Information weitergibt, wenn diese Information tatsächlich erfolgt ist. Etwas anders wäre es dann, wenn die Information nicht rechtzeitig weitergeleitet worden wäre. Hier wurde die Information aber rechtzeitig unstreitig weitergeleitet.

Insoweit ist der Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1c der EU-Verordnung 261/2004 erfüllt und der Ausschlussgrund ist anzunehmen. Den Klägern steht kein Anspruch auf Fluggastentschädigung nach Art. 7 der EU-Verordnung 261/2004 zu, da sie mehr als zwei Wochen vor Flugantritt über die geänderten Flugzeiten informiert wurden.

Insoweit stehen ihnen auch die Nebenkosten, nämlich die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu. Diese teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 23. Mai 2018 - 21 C 680/18 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.