Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 26. Mai 2015 - UR III 25/15

bei uns veröffentlicht am26.05.2015

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Gründe

Amtsgericht Nürnberg

Az.: UR III 25/15

Abteilung für Nachlass- und Personenstandssachen

Standesamtssache

betreffend

...

- Betroffener -

...

- Betroffene -

..., - Standesamtsaufsicht - ...

- Standesamtsaufsicht -

..., - Standesamt -, ...

- Standesamt -

Es ergeht durch das Amtsgericht Nürnberg durch den Vizepräsidenten des Amtsgerichts Kalb

am 26.05.2015

folgender

Beschluss

Das Standesamt Fürth wird angewiesen, die Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft der Beteiligten ... derzeit nicht einzutragen, da die Lebensgemeinschaft durch die Eheschließung vom 16.01.2015 nicht aufgelöst ist.

Gründe:

I.

Die Beteiligten ... haben am ... 2011 eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet. Damals waren beide Beteiligten weiblichen Geschlechts. Durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.02.2015, rechtskräftig seit 26.02.2015, änderte sich die Geschlechtszugehörigkeit von ... in „männlich“ und er erhielt die Vornamen „...“.

Die Beteiligten haben sodann am ... 2015 beim Standesamt ... die Ehe geschlossen.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde bislang durch ein Gericht nicht aufgehoben.

Das Standesamt ... hat nun Zweifel an der Fortschreibung des Lebenspartnerschaftsregister. Es stellt die Frage, ob die Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgrund der Eheschließung ex lege eingetragen werden kann oder ob die Lebenspartnerschaft zuerst durch ein gerichtliches Verfahren aufgehoben werden muss. Der Fall wird als Zweifelsvorlage gemäß § 49 PStG vorgelegt.

Die Beteiligten ... möchten, dass die Lebenspartnerschaft aufgelöst sein soll.

II.

Das Gericht beantwortet die Zweifelsvorlage dahingehend, dass durch die Eheschließung die Beteiligten deren Lebenspartnerschaft nicht - automatisch - aufgelöst wurde. Sie ist daher derzeit als fortbestehend zu behandeln. Für eine automatische Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch nachfolgende Eheschließung derselben Personen (nach Geschlechtsumwandlung einer Person) besteht keine gesetzliche Grundlage.

Ebenso wenig ist zweifelsfrei eine Regelungslücke erkennbar, die durch richterliche Rechtsfortbildung zwingend geschlossen werden müsste.

1.

Das konkret vorliegende Problem ist offensichtlich in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend entschieden worden. Einen ausdrückliche Regelung der vorliegenden Problematik durch den Gesetzgebers besteht ebenfalls nicht.

Zur vorliegenden Frage gibt es lediglich in folgenden Urteilen bzw. Kommentaren Ausführungen:

a)

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002

Hintergrund des Urteils war die Frage, ob eine Lebenspartnerschaft eine Eheschließung hindert, da es damals hierzu keine expliziten gesetzlichen Regelungen gab. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurde noch darauf hingewiesen, dass ein Eheschluss bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft (mit einem Dritten) nicht ausgeschlossen sei. In der rechtswissenschaftlichen Literatur werde vorgeschlagen, bei bestehender Lebenspartnerschaft eine Eheschließung damit zu verbinden, dass der Eheschluss die Lebenspartnerschaft kraft Gesetz von selbst (ipso jure) auflöst und diese damit keinen rechtlichen Bestand mehr hat.

Eine solche gesetzliche Regelung ist bislang aber nicht geschaffen worden. Das Bundesverfassungsgericht weist des Weiteren darauf hin, dass man das Eingehen einer Ehe durchaus davon abhängig machen könnte, dass eine Lebenspartnerschaft (mit einem Dritten) nicht oder nicht mehr besteht.

Zur Frage, was nach Geschlechtsumwandlung eines Lebenspartners und folgender Eheschließung zu geschehen hat, äußert das Bundesverfassungsgericht sich nicht explizit.

b)

In § 1306 BGB ist - wohl auch in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - sodann geregelt worden, dass eine Ehe nicht geschlossen werden darf, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Ausdrücklich wurde auf eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person abgestellt. Es besteht demgemäß kein grundsätzliches Eheverbot für Personen, die bereits miteinander verpartnert (oder auch verheiratet) sind.

Das Gesetz regelt, dass eine in Verletzung des § 1306 BGB geschlossene Ehe (sinngemäß gilt es auch für die Lebenspartnerschaft) nur aufhebbar ist. § 1314 BGB). Der Gesetzgeber zeigt hierin, dass eine automatische Auflösung kraft Gesetz nicht gewollt ist.

Das Landgericht in Berlin hat demgemäß in seinem Beschluss vom 21.01.2008, BeckRS 2008, 10654 - beck-online - ausgeführt, nach Geschlechtsumwandlung eines Lebenspartners könnten die bisherigen Lebenspartner eine Ehe schließen. Es hat hierzu ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Änderung des § 1306 BGB mit Wirkung zum 01. Januar 2005 diesen auch hinsichtlich der Lebenspartnerschaft dahingehend ergänzt hat, dass auch die Lebenspartnerschaft mit einem Dritten die Ehe hindere. Dies war vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2002 noch anders gesehen worden. Über die Frage, was nach einer Eheschließung mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft passiert, hat das Landgericht Berlin sich nicht äußern müssen.

c)

Im beck-online-Kommentar zum Lebenspartnerschaftsgesetz, 1. Auflage 2012, Gerhard Ring/Line Olse-Ring, wird unter RdNr. 34 ausgeführt, schon die Frage, ob eine bestehende Lebenspartnerschaft mit einem Dritten nach einer Eheschließung automatisch aufgelöst sein sollte, sei stark umstritten.

Umstritten war nach damaliger Rechtslage vor der Änderung des § 1306 BGB, ob mit einer Eingehung der Ehe im Interesse einer ungehinderten Eheschließung die Lebenspartnerschaft mit einem Dritten ipso iure aufgelöst sein sollte. Dethloff äußerte sich in NJW 2001, Seite 2598, dahingehend, eine solche einschneidende Rechtsfolge hätte der Gesetzgeber festlegen müssen.

Eine solche Konstruktion sei dem Familienrecht völlig fremd.

d)

Das Amtsgericht Köln hat mit seinem Beschluss vom 05.06.2014, StAZ 10/2014, Seite 305, beschlossen, dass eine Lebenspartnerschaft zwischen den gleichen Lebenspartnern durch deren Eheschließung ex lege aufgelöst sei. Die - veröffentlichte - Begründung ist allerdings in ihrer Küze nicht weiterführend. Es wird lediglich ausgeführt, dass mit der Eheschließung die eingetragene Partnerschaft ex lege als aufgelöst zu betrachten sei. Eine weitere Begründung, warum dies so sein sollte und auf welches Gesetz sich das Gericht stützt, ist nicht ersichtlich. Es wird nur auf den MünchKomm./Wellenhofer, BGB, 6. Aufl. 2013 vor § 1303 Rdnr. 14 verwiesen.

An der angegebenen Fundstelle wird aber lediglich ausgeführt, dass der Bestand der Ehe unberührt bleibt, wenn einer der Ehegatten sein Geschlecht umwandeln lässt. Es folge keine automatische Umwandlung der Ehe in eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Es sei aber den gleichgeschlechtlichen Ehegatten die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich.

Das Schicksal der bestehende Ehe sei ungeklärt. Es liege nahe, von einer Auflösung ex lege auszugehen.

Auch hierzu wird keine weitere Begründung gegeben.

2.

Nach den vorstehenden Ausführungen zur gesetzlichen Lage ist zusammenfassend festzustellen, dass die Frage, ob eine eingetragene Lebenspartnerschaft durch Eheschließung aufgelöst wird, gesetzlich nicht geregelt ist. Auch wenn es grundsätzlich vielleicht naheliegend und logisch wäre, die zwischen denselben Personen bestehende Lebenspartnerschaft durch eine nachfolgende Eheschließung automatisch aufzulösen, so kann dem Gesetz eine solche Lösung nicht im Ansatz nicht entnommen werden. Wie unter II 1 c ausgeführt, ist eine solche Lösung grundsätzlich dem Familienrecht fremd, das auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Ehen nur als aufhebbar betrachtet (§§ 1313 BGB ff).

3.

Nach Auffassung des Gerichts besteht aber auch keine gesetzliche Regelungslücke, die eine richterliche Rechtfortbildung dahingehend, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft automatisch mit Eheschließung endet, zwingend erforderlich machen würde.

Die Lösung, dass die Lebenspartnerschaft neben der Ehe weiter besteht, ist auch mit sonstigen gesetzlichen Grundsätzen durchaus vereinbar.

a)

Der Gesetzgeber hat kein Eheschließungsverbot für Leute ausgesprochen, die miteinander die Ehe eingegangen sind. So können Ehegatten, wenn sie beispielsweise Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen, u. U. die Eheschließung wiederholen. Auch in diesem Fall wird man dann, falls sich herausstellt, dass die frühere Eheschließung wirksam war, nicht von deren Auflösung kraft Gesetzes ausgehen.

b)

Grundsätzlich führt auch ein Verstoß gegen ein echtes Eheverbot gemäß § 1306 BGB nicht kraft Gesetzes dazu, dass die frühere Eheschließung unwirksam würde. Ein Verstoß gegen ein Eheverbot führt grundsätzlich nur zur Aufhebung der Ehe (§ 1314 Abs. 1 BGB). Die Aufhebung hat nur ex nunc Wirkung. Die Ehe wird auch nicht rückwirkend für nichtig erklärt.

Hieraus ergibt sich die eindeutige gesetzliche Wertung, dass Ehen oder Lebenspartnerschaften nicht kraft Gesetzes quasi automatisch durch erneute Eheschließung enden.

c)

Ein Nebeneinander von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft zwischen gleichen Partnern verstößt auch weder gegen das Grundgesetz noch widerspricht es in unerträglicher Weise sonstigen gesetzlichen Regelungen. Artikel 6 Grundgesetz ist nicht berührt. Im Zweifel wird man wohl davon ausgehen, dass die Regelungen hinsichtlich der Ehe den Regelungen hinsichtlich der Lebenspartnerschaft in vorliegenden Fällen vorgehen. Verwerfungen wird es allenfalls dann geben, wenn beispielsweise bei der Eingehung der Lebenspartnerschaft ein Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen wurde, bei der Eheschließung nicht. Dies sind aber privatrechtliche und familienrechtliche Probleme zwischen den Beteiligten, die familienrechtlich gegebenenfalls zu lösen sind. Auch wird es wohl Sache der Beteiligten sein, bei einer evtl. Scheidung auch die Lebenspartnerschaft auflösen zu lassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem

Amtsgericht Nürnberg

Fürther Str. 110

90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 26. Mai 2015 - UR III 25/15 zitiert 7 §§.

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Personenstandsgesetz - PStG | § 49 Anweisung durch das Gericht


(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1314 Aufhebungsgründe


(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen wor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft


Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung


Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschrifte

Referenzen

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.