Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 02. Feb. 2015 - 37 C 7353/14

bei uns veröffentlicht am02.02.2015

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Gründe

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 37 C 7353/14

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht

am 02.02.2015

folgenden

Beschluss

1. Der Kläger hat die durch Anberaumung und Durchführung des Verhandlungstermins vom 29.01.2015 verursachten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen haben die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 3.536,91 € festgesetzt.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO.

Die Parteien haben den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vom 29.01.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 3) den Klageanspruch nebst Zinsen am 30.09.2014 an die Klagepartei überwiesen hat.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Die Beklagtenseite hat durch die ursprüngliche Nichtbezahlung der Klageforderungen Anlass zur Klage gegeben un sich durch vorterminliche Zahlung in die Rolle des Unterlegenen gefügt. Die Beklagtenpartei hat keine rechtlichen Einwendungen gegen die ursprüngliche Klage und die Erledigungserklärung geltend gemacht und sich auch zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, jedoch nicht zur Übernahme der durch die Terminierung und die Terminsdurchführung angefallenen zusätzlichen Kosten des Rechtsstreits.

Der Klagepartei wäre es zeitlich problemlos möglich gewesen, den Rechtsstreit außerhalb der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 für erledigt zu erklären und eine Beendigung des Rechtsstreits im Bürowege herbeizuführen, wodurch keine Terminsgebühren angefallen wären. Grund für die Verzögerung der Erledigungserklärung in die mündliche Verhandlung hinein war ein Streit zwischen dem Klägervertreter und der Beklagten zu 3) über eine nach Auffassung des Klägervertreter von der Beklagten zu 3) zu erstattenden zusätzlichen Anwaltsgebühr.

In entsprechender Anwendung von § 95 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO deshalb eine Kostenaufteilung wie geschehen vorzunehmen, da dies der Billigkeit entsprach.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden


Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst,

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Gründe Amtsgericht Nürnberg Az.: 37 C 7353/14 In dem Rechtsstreit ... gegen ... wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht am 02.02.2015 folgenden
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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.02.2015, Az. 37 C 7353/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe

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Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.