Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 02. Feb. 2015 - 37 C 7353/14
Gericht
Gründe
Amtsgericht Nürnberg
Az.: 37 C 7353/14
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht
am
folgenden
Beschluss
1. Der Kläger hat die durch Anberaumung und Durchführung des Verhandlungstermins vom
2. Der Streitwert wird auf 3.536,91 € festgesetzt.
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vom
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Die Beklagtenseite hat durch die ursprüngliche Nichtbezahlung der Klageforderungen Anlass zur Klage gegeben un sich durch vorterminliche Zahlung in die Rolle des Unterlegenen gefügt. Die Beklagtenpartei hat keine rechtlichen Einwendungen gegen die ursprüngliche Klage und die Erledigungserklärung geltend gemacht und sich auch zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, jedoch nicht zur Übernahme der durch die Terminierung und die Terminsdurchführung angefallenen zusätzlichen Kosten des Rechtsstreits.
Der Klagepartei wäre es zeitlich problemlos möglich gewesen, den Rechtsstreit außerhalb der mündlichen Verhandlung vom
In entsprechender Anwendung von § 95 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO deshalb eine Kostenaufteilung wie geschehen vorzunehmen, da dies der Billigkeit entsprach.
Annotations
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.