Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 03. Aug. 2016 - 25 C 5438/16 EVWEG

bei uns veröffentlicht am03.08.2016

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

1. Den Antragsgegner wird unter Androhung der gerichtlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatz- oder wahlweise einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschlussanfechtungsklage im Verfahren Az.: 25 C 5439/16 WEG des AG Nürnberg das Rückgebäude des WEG-Anwesens ... abzureißen oder abreißen zu lassen sowie entsprechende Vorbereitungsarbeiten vornehmen zu lassen oder fortsetzen zu lassen.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegner haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 6.247,50 € festgesetzt.

5. Mit dem Beschluss sind zuzustellen:

Antragsschrift vom 02.08.2016

eidesstattliche Versicherung d. ... vom 02.08.2016

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 02.08.2016 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, das durch den Abriß des Rückgebäudes ohne Wiederaufbauverpflichtung eine faktische Teilauflösung der WEG entgegen § 11 Abs. 1 WEG stattfinden soll. Ausweislich § 5 Ziffer 3 i. V. m. § 7 der Miteigentumsordnung besteht bei (Teil-)Zerstörung (auch nur) eines Gebäudes eine grds. Wideraufbaupflicht. Anhaltspunkte für ein Entfallen der Wiederaufbaupflicht sind derzeit nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre dann aber nicht der Abriß sondern nur eine (Teil-)Aufhebung der Gemeinschaft mit entsprechendem Vollzug im Grundbuch möglich.

Bzgl. des Streitwerts geht das Gericht von § 49 a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GKG aus, wonach das Interesse des Antragstellers als Mindestwert maßgeblich ist. Ein Abschlag von 1/2 für das einstweilige Verfügungsverfahren erscheint gemäß § 3 ZPO angemessen.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 11 Aufhebung der Gemeinschaft


(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine

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(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.

(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.