Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz Beschluss, 12. Feb. 2015 - 3 XVII 74/14

bei uns veröffentlicht am12.02.2015
nachgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13 T 1743/15, 28.05.2015

Gericht

Gründe

Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf.

Az.: 3 XVII 74/14

am 12.2.15

... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Betreuung für

...

- Betreuter -

...

- Betreuerin -

...

- Ersatzbetreuer -

Es ergeht durch das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. durch den Rechtspfleger ...

am 12.02.2015

folgender

Beschluss

Die betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von ... vom 11.12.2014 vor dem Notar Herrn ... und zur Auflassung wird versagt.

Gründe

Mit Schreiben vom 16.12.2014 hat die Betreuerin und der Notar Herr ... die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung beantragt.

I.

Mit Schreiben vom 05.02.2015 hat die Betreuerin gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung vom 23.12.2014 Beschwerde und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in ihrer Eigenschaft als Betreuerin und im Namen des Betreuten eingelegt. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist laut Akte (Blatt 151) noch nicht mit einem Rechtskraftvermerk versehen. Eine Beschlussausfertigung mit Rechtskraftvermerk wurde am 20.01.2015 (Blatt 152 d. Akte) an den Notar ... formlos übersandt.

Die erteilte betreuungsgerichtliche Genehmigung vom 23.12.2014 ist gegenstandslos. Der Vertrag ist unwirksam, da selbst eine Genehmigung den Kaufvertrag nicht zur Wirksamkeit verhilft.

Der Betreute muss bei Veräußerung des Grundbesitzes laut dem Übergabevertrag vom 24.07.1995 (...) „... an seine zum Zeitpunkt des Verkaufs noch lebenden Geschwister zu gleichen Teilen insgesamt ein Drittel des Verkaufserlöses ... hinauszahlen. ...“.

Nachdem der Betreute in seiner Erklärung vom 07.11.2014 vor dem Mitarbeiter des Landratsamts ... - seine Zustimmung zum Verkauf nur unter der Voraussetzung gab, dass die Grundstücke im Familienbesitz verbleiben, wurde durch die Betreuerin ein Kaufvertrag mit der Schwester des Betreuten Frau E... und deren Ehemann Herrn K... geschlossen. Die beiden Erwerber leben im Gütergemeinschaft.

A) Durch diesen Kaufvertrag hat der Betreute die Auflage u. a. seiner Schwester und indirekt auch deren Ehemann einen Anteil am Kaufpreis zurückzuzahlen. Dies kommt einer Schenkungen gleich, die der Betreuer an die Erwerber vornimmt. Die Schenkung ist grundsätzlich nichtig, selbst wenn sie vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde (BayObLG, Rpfleger 1988, 22 = FamRZ 1988, 210 [LSe]; BayObLGZ 1996, 118, 120, m. w. N., = FamRZ 1996, 1359).

In diesem Zusammenhang ist weiterhin fraglich ob nach dem Sinn- und Zweck des Übergabevertrages aus dem Jahr 1995 eine Auszahlungspflicht überhaupt besteht, wenn Grundstücke an Beteiligte aus der Ursprungsfamilie veräußert werden. Aus betreuungsgerichtlicher Sich ist diese Klausel nur so zu verstehen, falls der Betreute Grundstücke an Dritte veräußert, muss ein Drittel des Verkaufserlöses an die Geschwister ausbezahlt werden.

Im Falle eines Kaufs von Ersatzland besteht die Hinauszahlungsverpflichtung an die Geschwister nicht, da das Vermögen weiterhin in Familienbesitz verbleibt. Die Übergeberin wollte also nur Sorge dafür tragen, dass das Immobilienvermögen im Familienbesitz verbleibt, nicht an Dritte veräußert und bei Veräußerung an Dritte der gesamte Familienverbund davon profitiert.

Eine salvatorische Klausel ist im Kaufvertrag vom 11.12.2014 ebenfalls nicht enthalten, so dass der gesamte Vertrag unwirksam ist.

B) Der Betreute ist ledig und hat keine Kinder. Es könnte eventuell der Fall der Übertragung an künftige Erben vorliegen.

Überträgt der Betreuer Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und deshalb nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, besteht auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann (BayObLGZ 1996, 118 (Nr. 29) = BayObLGR 1996, 61 = BtPrax 1996, 183 = FamRZ 1996, 1359 = FGPrax 1996, 147 = MittBayNot 1996, 432 = NJWE-FER 1997, 104 (LS) = NJW-RR 1997, 452 = RDLH 1996, 171 = Rpfleger 1996, 508 = MittrhNotK 1997, 86).

II.

Nachdem der Betreute Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 18.000,00 € hat, können diese auch ab August 2015 durch den Verkauf eines Grundstücks getilgt werden, ohne einen Kapitalabfluss in nicht unbeträchtlicher Höhe (1/3 des erzielten Verkaufserlöses). Die möglichen Zinszahlungen stehen im keinen Verhältnis zu der Auszahlungspflicht von insgesamt 45.443,33 €. Der Betreute bezieht inzwischen Leistungen aus dem Jobcenter und sein Lebensunterhalt bis zum Eintritt in das Rentenalter ab 02.08.2017 gesichert ist. Einzelne Grundstücke können ab August 2015 veräußert werden und dadurch ist der betreute besser in der Lage sein zukünftiges Leben zu gestalten, da er den vollen kaufpreis erhält.

Durch diese Schenkung „durch die Hintertür“ an die Erwerber wird im Übrigen auch der Mindestverkaufspreis der Immobilien, welcher erzielt werden müsste, unterschritten.

Der Betreute hätte bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage - Zahlung an die Schwester und deren Ehegatten, welche einer Schenkung gleich kommt - aus Sicht der Betreuerin zum jetzigen Zeitpunkt keine Zustimmung zur Veräußerung der Grundstücke an die Familie D... gegeben.

Rein vorsorglich, ohne dass aus betreuungsgerichtlicher Sicht eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt, wird die am 23.12.2014 erteilte Genehmigung aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss finden die Rechtsbehelfe der Beschwerde oder der Erinnerung statt.

Rechtsmittel der Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neumarkt i.d. Opf, Residenzplatz 1, 92318 Neumarkt i.d. OPf. einzulegen. Ist der Betroffene untergebracht, kann er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erklärung über die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts abgegeben werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Rechtsbehelf der Erinnerung:

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600,00 €, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neumarkt i.d. Opf, Residenzplatz 1, 92318 Neumarkt i.d. Opf einzulegen. Ist der Betroffene untergebracht, kann er die Erinnerung auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Erinnerungsfrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Erinnerung einzulegen ist, eingeht.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Erinnerungsschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden

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