1. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigervertreter vom 21.10.2015 (Bl. 21– 30 d.A.) gegen den Beschluss vom 20.10.2015 (Bl. 17 –19) wird nicht abgeholfen.
2. Das Verfahren wird zur weiteren Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht Memmingen vorgelegt.
Es wird hinsichtlich des Sachverhalts auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist in jeglicher Hinsicht unbegründet.
Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführer auf die Vollstreckbarkeitserklärung des Titels und eine ggfls. abgelaufene Rechtsmittelfrist seitens des Schuldners hiergegen beziehen, sind diese auf die Existenz und den Fortbestand der bestehenden Schuldnerschutzvorschriften ohne jegliche Relevanz.
Die durch die Gläubigerseite anderslautend vertretene Rechtsansicht, der schuldnerseits unterbliebene Rechtsbehelf gegen die Vollstreckungsklausel beinhalte zugleich eine Beendigung der zu Gunsten des Schuldners ausgesprochene Abwehrungsbefugnis von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Sicherheitsleistung (s. Bl. 27/28), ist irrig. Diese blieb in jedem Fall unverändert fortbestehen.
Die auf der Grundlage der §§ 775 Z.3. 776 S. 1 ZPO erfolgte Aufhebung des Pfändungsbeschlusses wird dabei hier durch die speziellere Bestimmung des § 20 Abs. 2 AVAG – wie gläubigerseits insoweit zutreffend ausgeführt – sogar ausdrücklich nochmals bestätigt (s. Wortlaut des § 20 AVAG auf Bl. 50 d.A.).
Unbeachtlich bleiben dabei auch die an gleicher Stelle vorgetragenen Formverstöße dergestalt, daß der Gläubigerseite die Bürgschaftsurkunde weder bei Antragstellung des PFÜB am 30.9.15 noch am 7.10.15 vorgelegen habe.
Maßgeblich ist, daß sie – lt. glaubhafter Bestätigung der VR-Bank, s. Bl. 34 – spätestens und selbst gläubigerseits unstrittig am 9.10.15 (im Original, s. Bl. 29 d.A.) der Gläubigerseite vorgelegen hatte und damit im Zeitpunkt des beanstandeten Aufhebungsbeschlusses am 20.10.15 die Aufhebungsvoraussetzungen sowohl nach §§ 775 Z.3, 776 S1. ZPO als auch nach § 20 Abs. 2 AVAG eindeutig gegeben waren.
Die vorbenannten Gründe genügten und genügen auch weiter daher bereits vollumfänglich für die Anordnung und den Fortbestand des erlassenen Aufhebungsbeschlusses: es bestand dazu gerichtlicherseits auch keinerlei Ermessen.
Ob und ggfls. In welchem Umfang ggfls. darüber hinaus weitere Aufhebungsgründe – z.B. in Form eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für den Erlaß des aufgehobenen Pfändungsbeschlusses – bestanden hatten, war im Hinblick hierauf nicht mehr von Relevanz und blieb daher – insbesondere im Interesse der gem. § 572 S.-1, Hs. 2 ZPO gebotenen unverzüglichen Vorlage des Vorganges an das Beschwerdegericht ohne weitere Nachprüfung.
Der Beschwerde war daher nicht abzuhelfen.