Amtsgericht Mannheim Beschluss, 01. Aug. 2016 - 7 M 27/16

published on 01/08/2016 00:00
Amtsgericht Mannheim Beschluss, 01. Aug. 2016 - 7 M 27/16
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Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.06.2016 wird der Obergerichtsvollzieher angewiesen, die Ausführung des Vollstreckungsauftrags vom 20.05.2016 nicht mit der Begründung zu verweigern, der Vollstreckungsauftrag entspreche nicht den Vorgaben der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) vom 28.09.2015, weil Module in unzulässiger Weise eingekürzt worden seien.

Gründe

 
I.
Unter dem 20.05.2016 erteilte die Gläubigerin den Auftrag zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Erfurt vom 21.04.2016. Hierzu bediente sich der Gläubigervertreter eines Formulars gemäß § 1 GVFV, wobei der Antrag unter Punkt A nur die Punkte A1 bis A5 enthielt. Wegen des genauen Inhalts des Vollstreckungsauftrags wird auf die beigezogenen Sonderakten des Obergerichtsvollziehers - 21 DRII-0550/16 - Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.05.2016 wies der Obergerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag zurück, da dieser nicht den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 2 Abs. 5 GVFV i. V. m. § 5 Satz 1 GVFV entspreche. Da die Punkte A6 bis A8 weggelassen worden seien, seien die Module des Auftrags in unzulässiger Weise eingekürzt worden.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Obergerichtsvollziehers entspricht der Vollstreckungsauftrag den Vorgaben der GVFV.
Zwar sind gemäß § 1 Satz 1 GVFV inhaltliche Abweichungen von dem mit der GVFV eingeführten Formular für Vollstreckungsaufträge grundsätzlich nicht zulässig. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 GVFV reicht es jedoch aus, wenn der Antragsteller bei dem Gerichtsvollzieher nur die Module des Formulars einreicht, die Angaben des Antragstellers enthalten.
Diesen Voraussetzungen entspricht der Vollstreckungsauftrag im vorliegenden Fall, auch wenn der Antrag unter A die Unterpunkte A 6 bis A 8 nicht enthält. Denn entgegen der Auffassung des Obergerichtsvollziehers ist als eigenständiges „Modul“ im Sinne der GVFV jeder einzelne mit einer Ordnungsziffer versehene Abschnitt unter den mit Großbuchstaben versehenen Einzelpunkten des Formulars zu verstehen. Die Auffassung, nur bei den gesamten mit Großbuchstaben versehenen Einzelpunkten handele es sich jeweils um ein „Modul“, die Bezifferung der Unterpunkte definiere lediglich die Reihenfolge innerhalb eines Moduls und der Antrag habe deshalb auch alle von der GVFV vorgesehenen Unterpunkte zu enthalten, überzeugt nicht.
Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 5 GVFV ist Modul im Sinne der Verordnung jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen, also insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge. Schon diese Definition spricht dafür, dass jeder einzelne mit einer Ordnungsziffer versehenen Abschnitt unter den mit Großbuchstaben versehenen Einzelpunkten des Formulars als eigenständiges Modul anzusehen ist. Denn sämtliche dieser Abschnitte enthalten jeweils Angabe, die in einem eigenständigen inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen, damit also einen selbständigen Aussagegehalt haben und ohne Sinnentstellung und Unklarheit weggelassen werden können, soweit die in ihnen enthaltenen Aussagen auf den jeweiligen Sachverhalt oder Antrag nicht zutreffen.
Sinn und Zweck der Regelungen der GVFV rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die mit der GVFV eingeführte Standardisierung soll eine schnellere Erfassung des Inhalts des Vollstreckungsauftrags und eine Vereinfachung der Arbeitsabläufe ermöglichen und dadurch den Gerichtsvollzieher entlasten (BT-Drucksache 336/15, S. 13 unter A.1.). Die Regelung des § 2 Abs. 3 GVFV soll die Beauftragung des Gerichtsvollziehers erleichtern, zu einer deutlichen Senkung des Papierverbrauchs führen und damit auch die Archivierung bei dem Gerichtsvollzieher entlasten (BT-Drucksache 336/15, S. 18 unter B. zu § 2 Abs. 3). Mit dieser Zielsetzung ließe es sich aber nicht in Übereinstimmung bringen, wenn man verlangen würde, mit jedem Vollstreckungsauftrag den vollständige Text unter den mit Großbuchstaben markierten Punkten einzureichen. Dafür besteht auch inhaltlich keine Notwendigkeit. Wenn der Schuldner wie ersichtlich im vorliegenden Fall keinen gesetzlichen Vertreter, keinen Bevollmächtigten und kein Geschäftszeichen hat, dann wäre es eine inhaltlose Förmelei, auf der Vorlage der nicht ausgefüllten Unterpunkte A 6, A 7 und A 8 zu bestehen.
Auch aus dem Inhalt der Ausfüllanleitung ergibt sich nichts anderes. Da dort ausdrücklich von „Modul G2“, „Modul L4“, „Modul L5“ etc. die Rede ist, ergibt sich daraus im Gegenteil gerade, dass der Gesetzgeber die mit Ziffern versehenen Unterpunkte als eigenständige Module verstanden wissen wollte.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil der Schuldner am Erinnerungsfahren nicht beteiligt worden ist.
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(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen: 1. Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher

(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig. (2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem

Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.

Annotations

(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:

1.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen,
2.
Forderungsaufstellung (Anlage 1),
3.
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).

(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.

(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:

1.
nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder
2.
nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.
Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist einzuhalten. Die nicht eingereichten Formularseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.

(4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.

(5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend.

Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte Formular verbindlich zu nutzen.

(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das Formular besteht aus den folgenden Teilen:

1.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen,
2.
Forderungsaufstellung (Anlage 1),
3.
Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2).

(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung ebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig.

(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:

1.
nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder
2.
nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.
Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist einzuhalten. Die nicht eingereichten Formularseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.

(4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.

(5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungsaufstellung in der Anlage 1 entsprechend.