Gericht

Amtsgericht Mannheim

Tenor

1. Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 10.02.2010 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Mannheim vom 03.02.2010 und 25.02.2010 - X UR II … - aufgehoben, soweit die Bewilligung von Beratungshilfe versagt worden ist.

2. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe bewilligt für die Beratung und Geltendmachung von Leistungen der Grundsicherung.

Gründe

 
I.
Die Erinnerungsführerin ist aufgrund einer geistigen Behinderung nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ausreichend zu besorgen. Ihre Mutter … wurde im Betreuungsverfahren … zur Betreuerin u. a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Erinnerungsführerin war beauftragt worden, Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Vater geltend zu machen und stellte im Rahmen des Mandatsverhältnisses fest, dass bislang kein Antrag auf Grundsicherung wegen Behinderung gestellt worden war. Mit Schreiben vom 23.09.2009 stellte sie im Auftrag der Erinnerungsführerin einen solchen Antrag an die Stadt Mannheim und legte die erforderlichen Belege vor. Für diese Tätigkeit beantragte die Erinnerungsführerin am 18.08.2009 nachträglich Beratungshilfe. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin begründete die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung damit, dass die Mandantin selbst aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, sich zu vertreten. Die Betreuerin sei in Angelegenheiten der Grundsicherung völlig unerfahren und bis dahin von keiner Seite auf die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung hingewiesen worden.
Mit Beschluss vom 03.02.2010 wurde der Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es für die genannte Angelegenheit keiner anwaltlichen Hilfe bedurft habe. Die Antragstellerin habe sich auch direkt bei den zuständigen Stellen erkundigen können.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 10.02.2010 eingelegte, als Beschwerde bezeichnete Erinnerung der Antragstellerin, die darauf verweist, dass die Antragstellerin selbst aufgrund ihrer Behinderung und ihre Betreuung aufgrund ihrer mangelnden Bildung nicht in der Lage gewesen sei, die Angelegenheit selbst wahrzunehmen. Es sei für sie auch nicht ersichtlich gewesen, an welche Stelle sie sich hätten wenden können.
II.
Die gemäß § 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Beratungshilfe. Nach Auffassung des Gerichts stand der Antragstellerin keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihr zuzumuten war. Die Antragstellerin selbst ist geistig behindert und kann schon deshalb ihre Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen. Die Vorbereitung und Einreichung eines Antrags auf Grundsicherung stellt eine Rechtsberatung dar, auch wenn die rechtlichen Schwierigkeiten nicht im Vordergrund stehen. Hierfür durfte die anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden.
Aus dem Umstand, dass für die Antragstellerin eine Betreuerin bestellt ist, ergibt sich nichts anderes. Die Betreuerin ist befugt, für die Antragstellerin zu handeln und diese zu vertreten. Eine Schmälerung der Rechte der Antragstellerin ergibt sich jedoch hieraus nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu AGMANNH 13 UR II 3/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu AGMANNH 13 UR II 3/10

Referenzen - Gesetze

AGMANNH 13 UR II 3/10 zitiert 1 §§.

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 6 Berechtigungsschein


(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für

Referenzen

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.