Amtsgericht Landshut Urteil, 19. Mai 2015 - 1 C 1946/14

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Gericht

Amtsgericht Landshut

Gründe

Amtsgericht Landshut

Az.: 1 C 1946/14

IM NAMEN DES VOLKES

Rechtskräftig

Landshut, den 18.09.2015

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Landshut durch den Richter am Amtsgericht ...

am 19.05.2015

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119,78 € nebst Zinsen hieraus nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 3.4.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,48 € zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 18,7%, der Beklagte zu 81,3%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 147,32 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus Inkassodienstleistungsvertrag noch Vergütungsanspruch in Höhe von 119,78 € zu, nachdem der Beklagte auf die ursprüngliche Rechnung vom 23.1.2013 insgesamt 144,12 € bezahlt hat.

Die Abrechnung der Klägerin vom 23.1.2013 wird durch Aufstellung der Einzelposten in Anlage A 13, Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 1.11.22013 (Anlage A 15) und mit Schriftsatz vom 13.2.2015, dort Seite 3 und Seite 4, hinsichtlich der durch den Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2013 (Anlage A 14) monierten Einzelposten hinlänglich erläutert. Es handelt sich um durch die Klägerin für den Beklagten verauslagte Kosten, die dieser nach den zwischen den Parteien geltenden Vertragsbestimmungen zu ersetzen hat.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen beklagtenseits behaupteter Pflichtverletzung erloschen oder teilweise erloschen. Die Klägerin schuldete nach dem Vertrag nicht den Erfolg einer Beitreibung der Forderungen des Beklagten gegen den Schuldner ... sondern Bemühungen innerhalb pflichtgemäßen Ermessens und Aufklärung des Beklagten, soweit erkennbar Aufklärungsbedarf bestand.

Er stellt keine Pflichtverletzung der Klägerin dar, dass sie nach Mitteilung durch den Gerichtsvollzieher vom 11.2.2009, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung am 6.11.2008 abgegeben hat und bei Arbeitslosengeld II-Bezug in Höhe von 556 € unpfändbar ist, weitere Vollstreckungsmaßnahmen, die Kosten für den Beklagten nach sich zogen, durchführte. Die Klägerin hat nämlich mit Schreiben vom 5.5.2009 den Beklagten von dieser Sachlage in Kenntnis gesetzt und dem Beklagten Gelegenheit gegeben, vor Anfall weiterer Beitreibungskosten den Auftrag zu beenden. Nachdem eine solche Beendigung nicht erfolgt ist, durfte die Klägerin die in folgenden ergriffenen Maßnahmen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch veranlassen; insoweit lag unverändert Auftrag des Beklagten vor.

An welchem Punkt ein Gläubiger unter Abwägung von Realisierungschancen und Kostenrisiko einen in Inkassoauftrag abbricht, hängt stark von seiner persönlichen Einstellung ab. Wenn ein Gläubiger wegen einer Hauptforderung von nur 142,10 € ein Inkassobüro beauftragt und den Auftrag trotz Mitteilung, dass eidesstattliche Versicherung und derzeitige Gehaltsunpfändbarkeit vorliegen, nicht abbricht, liegt in weitergehenden Maßnahmen, wie durch die Klägerin veranlasst, grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Auftraggeber. Der Misserfolg einzelner Maßnahmen und der Beitreibungsversuche insgesamt liegt im Risikobereich des Beklagten.

Nicht begründet und abzuweisen war die Klage lediglich in Höhe von Portokosten, soweit sie über dem durch den Beklagten eingeräumten Betrag in Höhe von 20 € hinaus gehen. Die Klägerin hat trotz entsprechender Einwendungen des Beklagten nicht aufgeschlüsselt, wie sich die Portokosten im Einzelnen zusammensetzen. Da insoweit substanziierter Vortrag fehlt, war auch dem Beweisangebot der Klägerin insoweit nicht nachzukommen.

Wegen Zahlungsverzugs schuldet der Beklagte der Klägerin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den Ersatz von Mahn- und Auskunftskosten, §§ 280, 286, 288 BGB.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 92, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Landshut

Maximilianstr. 22

84028 Landshut

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Landshut

Maximilianstr. 22

84028 Landshut

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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Gründe Amtsgericht Landshut Az.: 1 C 1946/14 IM NAMEN DES VOLKES Rechtskräftig Landshut, den 18.09.2015 In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen .

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.