Amtsgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 24. Feb. 2015 - 1 M 1899/14

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Gericht

Gründe

Amtsgericht Landau in der Pfalz - Vollstreckungsgericht

Aktenzeichen: 1 M 1899/14

Beschluss

24.02.2015

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

...

Gläubigerin

gegen

...

- Schuldner

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss vom 10.11.2014 in Abhilfe der Erinnerung der Gläubigerin aufgehoben .

II.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe ;

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 27.01.2015 führt in Abhilfe der eingelegten Erinnerung zur Aufhebung des Beschlusses vom 10.11.2014. Mit Beschluss vom 10.11.2014 war wegen Dringlichkeit zur Deckung des Lebensbedarfs des Schuldners eine Vorabfreigabe von 1.000,-Euro ohne Anhörung der Gläubigerin beschlossen worden. Das Vorbringen der Gläubigerin ist entgegen der ursprünglich getroffenen Entscheidung geeignet, den angefochtenen Beschluss zu Fall zu bringen. In seiner Vermögensauskunft vom 11.10.2014 hat der Schuldner angegeben, einen monatlichen Umsatz von 10.000,- Euro zu haben. Daher ist davon auszugehen, dass die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldner zu 1) bis 9) nicht das gesamte selbstständige Einkommen zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 10.11.2014, darstellten. Vielmehr war davon auszugehen, dass noch weitere ungepfändete Kurierdiensteinnahmequellen vorhanden sind, mit denen der eigene notwendige Lebensunterhalt und die Finanzierung der zur Aufrechterhaltung zur Selbstständigkeit notwendigen Betriebskosten sichergestellt werden kann.

Des Weiteren wird aufgrund der Angaben des Schuldners in seinem Vermögensverzeichnis, wonach ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... seinen Standort in Belgien, davon auszugehen, dass der Schuldner mit dem Firmenfahrzeug auch in Belgien Kurierdienste fährt und auch von dort Einkünfte erzielt, aus denen er die angegebenen Zahlungsverpflichtungen bestreiten kann. Laut seinen Angaben in der EV hat der Schuldner weitere titulierte Außenstände in Höhe von insgesamt 9.840,56 Euro. Aus diesem Betrag kann er seinen Pfändungsfreibetrag, als auch sämtlich geltend gemachten Beträge entnehmen.

Im Übrigen resultiert die Forderung der Gläubigerin aus der Tätigkeit des Schuldners als Selbstständiger. Eine rechtliche Grundlage, weshalb die vorgelegten offen Rechnungen aus der Tätigkeit des Schuldners, welche nicht tituliert sind, Vorrecht geschützt sein sollen, vor der vorliegenden älteren Forderung ist nicht ersichtlich. Einem Gläubiger, dessen Forderung aus einer Zweckgebundenheit resultiert, aber die Unpfändbarkeit der Erstattungsbeträge für gewöhnliche Gläubiger begründet, ist der Zugriff auf diese Erstattungsbeträge gestattet (vgl. auch AG Reutlingen, Beschluss 21 M 2993/14). Der Antrag des Schuldners war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 788, 91 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 24. Feb. 2015 - 1 M 1899/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 24. Feb. 2015 - 1 M 1899/14

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 24. Feb. 2015 - 1 M 1899/14 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Amtsgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 24. Feb. 2015 - 1 M 1899/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Amtsgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 24. Feb. 2015 - 1 M 1899/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Amtsgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 24. Feb. 2015 - 1 M 1899/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Gründe Amtsgericht Landau in der Pfalz - Vollstreckungsgericht Aktenzeichen: 1 M 1899/14 Beschluss 24.02.2015 In dem Zwangsvollstreckungsverfahren ... Gläubigerin gegen ... - Schuldner I.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Amtsgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 24. Feb. 2015 - 1 M 1899/14.

Amtsgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 24. Feb. 2015 - 1 M 1899/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Gründe Amtsgericht Landau in der Pfalz - Vollstreckungsgericht Aktenzeichen: 1 M 1899/14 Beschluss 24.02.2015 In dem Zwangsvollstreckungsverfahren ... Gläubigerin gegen ... - Schuldner I.

Referenzen

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.