Amtsgericht Kitzingen Endurteil, 21. Jan. 2015 - 3 C 837/12

bei uns veröffentlicht am21.01.2015

Gericht

Amtsgericht Kitzingen

Tenor

1. Der Rechtsstreit ist durch den in der Sitzung am 20.02.2013 geschlossenen Prozessvergleich wirksam beendet.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.282,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte will die Fortsetzung des Rechtsstreits, weil nach ihrer Ansicht der Rechtsstreit nicht durch Prozessvergleich beendet ist.

Der Kläger klagte in diesem Rechtsstreit auf Räumung und Herausgabe der von der Beklagten angemieteten und inne gehaltenen Mietwohnung ...

Wegen der ausgetauschten Tatsachen, Behauptungen und Argumente wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 06.12.2012 und vom 30.01.2013 (Bl. 2 ff bzw. Bl. 32 ff), sowie auf die Beklagtenschriftsätze vom 11.01.2013 und vom 11.02.2013 (Bl. 17 ff bzw. Bl. 44 ff) Bezug genommen. In der Sitzung am 20.02.2013 schlossen die Parteien folgenden Prozessvergleich (Bl. 56 ff, 57/58):

1. Die Beklagte verpflichtet sich, die streitgegenständliche Wohnung im Anwesen ... bis zum 30.06.2013 zu räumen und samt Schlüsseln an den Kläger herauszugeben und verzichtet auf weitergehenden Räumungsschutz. Die Beklagte ist berechtigt, die Wohnung schon vorher zu räumen bei einer schriftlichen Vorankündigung gegenüber dem Kläger von 2 Wochen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, die monatliche Miete in Höhe von 236,00 € brutto ab März 2013 monatlich pünktlich bis zum 3. Des laufenden Monats zu zahlen.

3. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, die rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt 1.642,80 € in monatlichen Raten von 50,00 € zu zahlen, beginnend am 10.04.2013. Auch die weiteren Raten sind jeweils am 10. Des Monats fällig, wobei maßgeblich ist der Eingang des Geldes auf dem Konto des Klägers bei der Sparkasse M., Konto-Nr. ... (BLZ ...). Sollte die Beklagte mehr als eine Rate mehr als 2 Wochen verspätet zahlen, wird der gesamte dann noch offene Betrag sofort zur Zahlung fällig und ist ab Fälligkeit mit Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Ein von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.06.2013 gestellter Vollstreckungsschutzantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der Räumung blieb auch in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 25.09.2014 erklärte die Beklagte, dass sie den Vergleich vom 20.02.2013 anfechte.

Die Beklagte trägt vor:

a) Die Härteklausel sei nicht beachtet worden, daher gälte der Kündigungsschutz. Sie sei seit Januar 2000 Dialysepatientin, ihr sei ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt. Der Richter hätte dies nicht berücksichtigt. Sie hätte keine 1.642,80 € an Mietrückstände, sondern an berechtigt erfolgten Mietminderungen. Mietminderungen berechtigten nicht zur Kündigung. Es habe deswegen keine Abmahnung gegeben. Der Kündigung habe sie widersprochen. Bei der Wohnfläche hätten durchaus 10% Abweichungen vorliegen können, da sie selbst ausgemessen hätte.

b) In der Sitzung sei sie mit dem Vergleich überrumpelt worden. Der Vergleichsvorschlag sei sittenwidrig gewesen. Sie hätte keine Möglichkeit gehabt, die Forderung zu überprüfen. Der vom Kläger geltend gemachte Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht. Der Spitzboden sei offensichtlich nicht ausgebaut worden. Der Vermieter habe sie nur wegen ihrer Differenzen loshaben wollen. Der Verzicht auf Räumungsschutz sei eine nicht hinnehmbare Härte. Infolge der drei Dialysen pro Woche sei sie körperlich geschwächt. Die Räumungsfrist sei zu kurz gewesen. Der Wohnungsmarkt habe dies nicht hergegeben.

Auf dem Weg zur Sitzung sei sie auf Glatteis gestürzt. Daher sei sie wohl etwas benommen gewesen, nach der Verhandlung habe sie manches nicht erinnern können, so auch nicht den Verzicht auf Räumungsschutz. Der Vergleich sei nur unter Zwang und Angst vor einer sofortigen Räumung erfolgt. Es habe keine Rechtsmittelbelehrung gegeben. Gegen den damals tätig gewesenen Richter habe sie eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet.

c) Sie möchte die Umzugskosten und die Mietmehrkosten erstattet haben. Sie begehre die Kostenfestsetzung wegen Gerichtskosten Vergleich, Rechtsanwaltskosten, Landesjustizkasse, gegnerische Rechtsanwaltskosten, wegen verfolgter Ratenzahlungen auf den Vergleich in Höhe von 1.642,89 €, wegen Mietminderung, Umzugskosten, Inseratskosten, pauschale Unkosten, zusammen 11.092,51 €, bzw. zuzüglich weiterer Umzugskosten über 11.985,45 €. Ein weiterer Umzug in eine angenehme Wohnung werde diese Kosten auf rund 14.985,45 € erhöhen.

Die Beklagte kündigte folgende Anträge an:

A:

1. Es wird beantragt, diesen Vergleich für nichtig zu erklären und die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens aufzunehmen.

2. Die Kosten des Vergleichs vom 20.02.2013 hat der Beklagte zu tragen, sowie die Kosten dieses Wiederaufnahmeverfahrens.

B:

Kostenfestsetzungsantrag vom 27.10.2014 über 11.092,61 € verzinslich, bzw. über 11.985,45 € verzinslich, bzw. vom 13.11.2014 über 14.836,83 €.

C:

1. Die Räumungsklage vom 06.08.2012 auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung abzuweisen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, sowie die Kosten meines Kostenfestsetzungsantrags vom 27.10.2014.

D:

1. Die Klage auf Räumung abzuweisen.

2. Der Vergleich vom 20.02.2013 ist für, nichtig zu erklären.

3. Der Kläger hat sämtliche bisher entstandene sowie die noch entstehenden Kosten zu erstatten.

4. Dem Kostenfestsetzungsantrag vom 27.10.2014 bzw. vom 13.11.2014 stattzugeben.

In der mündlichen Verhandlung am 28.11.2014 stellten Gericht und beide Parteien fest, dass im derzeitigen Stand des Rechtsstreits für Kostenfestsetzung noch kein Raum ist und die Kostenfestsetzungsanträge keine Widerklage, sondern Ankündigungen von künftigen Kostenfestsetzungsanträgen darstellen.

In der Sitzung am 28.11.2014 stellt die Beklagte folgende Anträge:

1. Es wird festgestellt, dass der Vergleich vom 20.02.2013 nicht ist.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Anträge der Beklagten abzuweisen.

Der Kläger trägt vor:

Die Beklagte sei in diesem Rechtsstreit anwaltlich vertreten gewesen. Der Sachverhalt sei ausführlich erörtert worden. Es sei nur der Räumungsschutz ausgeschlossen worden. Die Beklagte habe die Räumungsfrist als verbindlich angesehen gehabt, da sie einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Es habe kein Zwang und keine Angst und kein Drängen zum Vergleichsabschluss geführt. Er bestreite, dass die Beklagte in der Sitzung wie behauptet benommen gewesen sei.

Gründe

1. Der Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO besitzt eine untrennbare Doppelnatur: er ist zum einen prozessuale Handlung, zum anderen ein materielles Rechtsgeschäft nach § 779 BGB. Um einen Rechtsstreit zu beenden, muss er prozessual wirksam zustande gekommen sein und als materielles Geschäft zutreffend nach § 779 BGB zustande gekommen sein.

Die Beklagte behauptet, der Prozessvergleich vom 20.02.2013 sei nichtig. Insbesondere will sie ihn anfechten. Das bedeutet, dass der Prozessvergleich von vorne herein nicht wirksam gewesen sein soll (vgl. § 142 Abs. 1 BGB). Dann ist der alte Rechtsstreit fortzusetzen, vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 794 RdNrn 36 bis 39.

2. a) Das Protokoll über die Sitzung am 20.02.2013 streitet durch seinen Inhalt dafür, dass die Formvoraussetzungen für einen wirksam geschlossenen Prozessvergleich vorlagen, insbesondere wurde der Prozessvergleich vorgelesen und von beiden Parteien genehmigt.

b) Soweit die Beklagte behauptet, sie sei infolge eines Sturzes auf dem Weg zum Gericht während der Verhandlung benommen gewesen, so kann dem aus zwei Gründen keine Bedeutung zugemessen werden.

Zum einen drückt sich die Beklagte zurückhaltend aus. Sie behauptet nicht etwa, sie sei unzurechnungsfähig oder verhandlungsunfähig gewesen. Sie will nur benommen gewesen sein. Die Benommenheit hat ihr allerdings die Sorge um eine Verschmutzung ihrer Bekleidung auf der Rückenseite nicht genommen, da sie ihren Anwalt gebeten hatte, sich wegen Schmutzes sie von hinten zu betrachten.

Zum anderen war sie durch einen Anwalt vertreten, der aufgrund seines Berufswissens wusste, was er für die Beklagte tat, und der dafür von der Beklagten auch bestellt, bevollmächtigt und beauftragt war. Dabei ist auch zu sehen, dass dieser Anwalt keinerlei Anlass sah, zum Beispiel wegen Benommenheit seiner Mandantin eine Unterbrechung oder gar Vertagung der Sitzung zu beantragen.

Mit diesem unzureichenden Vortrag kann die Beklagte aus mehreren heraus keine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs vom 20.02.2013 ableiten.

c) Der Verzicht auf einen Räumungsschutzantrag nach § 794 a ZPO macht den Prozessvergleich als materielles Geschäft nicht unwirksam.

Der Klägervertreter hat nachvollziehbar erklärt, dass er einen Räumungsvergleich in der Regel nur dann eingeht, wann auf Räumungsschutz verzichtet wird.

Ein Verzicht auf Räumungsschutz ist auch durchaus Praxis. Ein solcher Verzicht allein macht einen Räumungsvergleich nicht sittenwidrig und damit nichtig. Denn mit dem Verzicht auf Räumungsschutz nach § 794 a ZPO ist nicht auch der Verzicht auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO verbunden gewesen. Der Räumungsschuldner war nicht rechtlos dem Schicksal nach dem Ablauf der Räumungsfrist ausgeliefert. Die Beklagte hätte als Räumungsschuldnerin die Antragsfrist nach § 765 a Abs. 3 ZPO nicht versäumen dürfen. Ihre eigene Säumnis kann sie aber nicht zu ihren Gunsten heranziehen, um die Nichtigkeit des Prozessvergleichs zu begründen. Schließlich ist auch die Räumungsfrist von über 4 Monaten nicht unangemessen kurz, insbesondere dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass dem nicht säumigen Räumungsschuldner ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO offen geblieben ist. Die eigene Säumnis der Räumungsschuldnerin lässt aber eine Räumungsfrist von über 4 Monaten nicht als zu kurz beurteilen, wenn die Räumungsschuldnerin aus nicht von ihr zu verantwortenden Gründen nicht fristgerecht räumen könnte. Damit ist auch kein Ansatz ersichtlich, den Prozessvergleich als sittenwidrig zu beurteilen. Die Räumungsschuldnerin hatte es in ihrer Hand gehabt, einen fristgerechten Vollstreckungsschutzantrag zu stellen für den Fall, dass sie die Räumungsfrist aus Gründen nicht einhalten kann, die ihr nicht anzulasten wären.

d) Schließlich kann die Beklagte das materielle Rechtsgeschäft, das im Prozessvergleich beinhaltet ist, nicht wirksam anfechten, weil sie über den Eigenbedarf des Klägers getäuscht worden und sie daher den Prozessvergleich abgeschlossen hätte. Denn die Berechtigung zur Eigenbedarfskündigung war bereits in der Klageerwiderung heftig und detailliert von der Beklagten bestritten worden. Nach ihrer damaligen Sicht der Dinge und wie sie sich damals gegen das Klagebegehren verteidigte, war der Eigenbedarf des Klägers vorgetäuscht. Wenn also bereits von Anfang an im Rechtstreit die Berechtigung zur Eigenbedarfskündigung heftig und detailliert umstritten war und die Parteien zur Beilegung auch dieses Streites einen Räumungsvergleich geschlossen haben, dann mangelt es an einem Anfechtungsgrund am materiellen Vergleichsgeschäft. Die Beklagte war bei Abschluss nach dem Stande Ihres Sachvortrags eben nicht getäuscht.

3. Die materiellen Einwendungen der Beklagten gegen das Ausgangsklagebegehren und gegen die weiteren Regelungen des Prozessvergleichs, wie etwa, sie habe keine Mietrückstände gehabt, sondern es habe sich um berechtigte Mietminderungen gehandelt, sind nicht geeignet, den Prozessvergleich zu beseitigen. Vielmehr hat der Prozessvergleich diesen Streitstoff im gegenseitigen Nachgeben (vgl. § 779 BGB) einer bestandskräftigen Vergleichsregelung zugeführt. Die von der Beklagten nunmehr verspürten Benachteiligungen sind wie Vertragsreue nicht geeignet, den geschlossenen Vergleichsvertrag zu beseitigen.

4. Entgegen dem Antrag der Beklagten war festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich am 20.02.2013 wirksam beendet worden ist.

Die weiteren Kosten des Rechtstreits waren der Beklagten aufzuerlegen, § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert war wie in der Sitzung am 20.02.2013 festzusetzen, wobei der Ziffer 2 des Prozessvergleichs auch weiterhin nur deklaratorische Natur zugeordnet wird.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Würzburg, Ottostr. 5, 97070 Würzburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Kitzingen, Friedenstr. 3 a, 97318 Kitzingen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.