Amtsgericht Kaufbeuren Beschluss, 02. Nov. 2017 - KF-11206-46

02.11.2017

Gericht

Amtsgericht Kaufbeuren

Tenor

Der oben bezeichnete Antrag auf Erteilung von Grundbuchauszügen wird abgelehnt.

Gründe

Der noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Erblasser A. M. ist am 31.10.2014 verstorben. Das Nachlassverfahren wird seither geführt beim Amtsgericht -NachlassgerichtKaufbeuren unter Gz. VI 1509/14.

Mit der Behauptung, Miterbe des noch im Grundbuch eingetragenen Erblassers zu sein, verlangte der Antragsteller die Erteilung von Grundbuchauszügen. Als entsprechenden Nachweis wurde Bezug genommen auf das notarielle Testament vom 25.06.2010 und das Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts München vom 09.12.2014.

Ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse rechtlicher Natur besteht nach § 12 GBO für denjenigen, der im Grundbuch eingetragen ist oder im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden könnte. Hierzu zählen auch die vom Nachlassgericht festgestellten Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers.

Das Erbenermittlungsverfahren ist jedoch wegen bestehender Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers noch nicht abgeschlossen, der Antragsteller somit noch nicht als (Mit-)Erbe festgestellt. Auf Grund des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 22.09.2017 ist vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller gar nicht als Rechtsnachfolger in Betracht kommt.

Ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse ist somit momentan nicht dargetan. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat daher keine Grundbuchauszüge erteilt. Der dagegen eingelegten Erinnerung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen und dem zuständigen Rechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen fehlenden berechtigten Interesses kann dem Antrag auf Erteilung von Grundbuchauszügen deshalb nicht entsprochen werden.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Kaufbeuren Beschluss, 02. Nov. 2017 - KF-11206-46 zitiert 1 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 12


(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

Referenzen

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.