AGJUEL MT-467-15
Gericht
Tenor
Förmliche Zwischenverfügung ohne Tenor
1
Verfügung:
2-
3
1. Nachstehende Zwischenverfügung an Notar
Sehr geehrter Herr Notar XY
5dem oben näher bezeichneten Antrag auf Grundbuchberichtigung dahingehend, dass es zur Veräußerung des Wohnungseigentums nicht der Zustimmung der Miteigentümer bedarf, kann noch nicht entsprochen werden.
6In der Teilungserklärung (notarielle Urkunde vom 30.12.1987 - UR-Nr. 2165P/1987 - des Notars Dr. Q, Jülich) wurde unter Ziffer III. §3 in Abweichung und Ergänzung gegenüber dem WEG bestimmt, dass es gem. § 12 WEG zur Veräußerung der Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers bedarf. Diese Beschränkung ist im Bestandsverzeichnis von N Blatt 466 und N Blatt 467 jeweils in Spalte 3 eingetragen.
7Mit Antrag vom 28.01.2011 zu den beiden vorgenannten Grundbüchern haben Sie Ihre Urkunde vom 13.01.2011 - UR-Nr. 91/11 K - eingereicht und beantragt, die Zuweisung der Sondernutzungsrechte gem. dem Inhalt der vorgenannten Urkunde und die Eintragung der Änderung der Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums.
8Entsprechende Grundbucheintragung (ohne Rötung des Passus "Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung der Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers.") erfolgte am 16.05.2011 durch den Rechtspflegerkollegen Herrn XY.
9Unter Bezugnahme auf die vorliegende Urkunde vom 13.01.2011 - UR-Nr. 91/11 K - haben Sie mit Schreiben vom 15.07.2015 die Grundbuchberichtigung dahingehend beantragt, dass es zur Veräußerung des Wohnungseigentums nicht der Zustimmung der Miteigentümer bedarf.
10Mit Zwischenverfügung vom 17.07.2015 habe ich mitgeteilt, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden kann, da diese Änderung aus der Urkunde vom 13.01.2011 - UR-Nr. 91/11 K - nicht ersichtlich ist.
11Mit Schreiben vom 24.07.2015 teilen Sie mit, dassdurch die Urkunde vom 13.01.2011 – UR-Nr. 91/11 K- geändert und die Gemeinschaftsordnung vollständig neu gefasst wurde. Sie vertreten den Standpunkt, dass weil die Neufassung der Gemeinschaftsordnung nichts zu einer Veräußerungsbeschränkung sagt, diese Veräußerungsbeschränkung aufgehoben sei.Dieser Ansicht vermag ich nicht zu folgen.
12Aus hiesiger Sicht gilt die Veräußerungsbeschränkung fort. Die Veräußerungsbeschränkung wurde in der Ursprungsurkunde vom 30.12.1987 - UR-Nr. 2165P/1987 - des Notars Dr. Q, Jülich (vgl. auch Absatz dieses Schreibens) - nicht in der Gemeinschaftsordnung - vereinbart. Durch eine vollständige Neufassung der Gemeinschaftsordnung mit Urkunde vom 13.01.2011 - UR-Nr. 91/11 K - wird die Ursprungsvereinbarung vom 30.12.1987 - UR-Nr. 2165P/1987 - des Notars Dr. Q nicht aufgehoben. Durch eine Neufassung der Gemeinschaftsordnung kann allenfalls die erste Gemeinschaftsordnung aufgehoben werden.
13Dies hat auch der Rechtspflegerkollege XY bei der Bearbeitung im Jahr 2011 so gesehen, da die Veräußerungsbeschränkung nicht gerötet worden ist und auch nicht im Grundbucheintragungstext in Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses steht, dass diese Beschränkung aufgehoben worden ist.
14Entsprechende Eintragungsmitteilungen haben Sie im Mai 2011 erhalten; diese jedoch nicht beanstandet.
15Aus hiesiger Sicht bedarf es zur Löschung der Veräußerungsbeschränkung einer Berichtigungsbewilligung aller Wohnungseigentümer, vgl. Bärmann, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 12. Auflage, § 12, Rd.-Zif. 56..
16Die Anträge I und II vom 15.07.2015 auf Eintragung des Grundpfandrechts und Eintragung der bewilligten Vormerkung sind grundsätzlich erledigungsreif.
17Allerdings ist der vorgenannte Antrag I zeitgleich mit dem Antrag auf Grundbuchberichtigung eingegangen. Da insoweit von einer Abhängigkeit ausgegangen werden muss, können die Anträge I und II derzeit nicht vollzogen werden.
18Eine Durchschrift dieser Verfügung wird Herrn XX unmittelbar zur Kenntnis übersandt, da dieser heute bei der Unterzeichnerin vorgesprochen hat.
Annotations
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.
(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.