Amtsgericht Coburg Beschluss, 09. Mai 2017 - 17-0462234-0-6-NEDV

bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Gericht

Amtsgericht Coburg

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vom 14.02.2017, Eingang am 17.02.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller stellte am 17.02.2017 einen Mahnantrag wegen „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall“. Der Streitwert beträgt 630.000,00 EUR. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe. Die Kosten belaufen sich auf 2.038,00 EUR.

Die Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er am 06.03.2017 nach. Kontoauszüge und ein Bescheid des Jobcenters ... vom 26.11.2016 wurden ebenfalls eingereicht.

Der Landesamt für Finanzen Augsbug wurde mit Schreiben vom 14.03.2017 angehört. Dieses äußerte sich mit einem Schriftsatz vom 27.03.2017 ablehnend und dahingehend, dass gegen einen möglichen Mahnbescheid umgehend Widerspruch eingelegt würde.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg und erscheint mutwillig, da eine nicht pkh-beanspruchende Partei bei mit Sicherheit zu erwartendem Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid von der Rechtsverfolgung absehen würde, § 114 ZPO.

Auch der Bezirksrevisor beim Landgericht Coburg wurde angehört. Gemäß dessen Stellungnahme vom 26.04.2017 ist der PKH-Antrag auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Coburg bei einem derartigen Sachverhalt abzulehnen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war somit zurückzuweisen.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.