AGBM2 21 C 31/16
Gericht
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 08.08.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl vom 26.07.2016 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
1
Gründe:
2Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
3Neue Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen.
4Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters, hat eine Einigung der Parteien bereits vor dem Telefonat des Beklagten mit dem Klägervertreter stattgefunden.
5Dieser Vortrag wurde durch die Klagepartei auch nicht bestritten.
6Eine Tätigkeit des Klägervertreters, welche die bloße Entgegennahme einer Erklärung übersteigt, hat somit nicht stattgefunden.
7Eine Terminsgebühr ist daher nicht entstanden.